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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Um die Aufgaben nach § 193 SGB IX erfüllen zu können, hat der Träger des Integrationsfachdienstes diesen personell angemessen auszustatten. Neben einer fundierten Grundqualifikation (siehe Kapitel 2.3.3.1) ist eine kontinuierliche Qualifizierung der Fachkräfte eine zwingende Notwendigkeit, um den Anforderungen, die an den Integrationsfachdienst gestellt werden, gerecht zu werden.

Die Qualifizierung der Fachkräfte hat ziel- und aufgabenbezogen und somit arbeitsbegleitend und kontinuierlich zu erfolgen. Fortbildungen müssen dementsprechend auf die vorgefundenen und sich verändernden Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes zugeschnitten sein.

Die Konzeption und Abstimmung von Qualifizierungsmaßnahmen gehören zur Strukturverantwortung des Integrationsamtes.

Konzeptionell sind bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Vorgaben des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger zu berücksichtigen. Daneben sind die Vorgaben des Trägers sowie die Wünsche der Fachkräfte im Fortbildungskonzept des Trägers zu verankern. Die Nachweispflicht liegt beim Träger des Integrationsfachdienstes.

Im Sinne eines umfassenden Qualitätsverständnisses ist neben anderen Größen (Ziel- und Prozessorientierung, Ressourcenorientierung etc.) die Mitarbeiterzufriedenheit eine wichtige Größe. Geeignete Bildungsmaßnahmen dienen einer Stabilität und Entwicklung der Fachkräfte.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden bundesweit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) und durch weitere Institutionen sowie regional angeboten und weiterentwickelt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Jedem Fachberatenden steht ein jährliches Fortbildungsbudget zur Verfügung, dessen zweckgerichtete Nutzung ist mit der Koordination im Integrationsamt abzustimmen.

Es werden jährliche Fortbildungspläne erstellt und dem Integrationsamt übermittelt.

In den Dienstberatungen der Bereiche Berufliche Sicherung und Übergang Schule Beruf, die zwei bis drei Mal jährlich stattfinden sollen, werden ebenfalls für die Fachberatenden relevante Themen als Fortbildung oder Vortrag angeboten.

Alle Fachberatenden sollen als Basisqualifikation an einer Schulung zur Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme (BIH-Schulung) und Rechtliche Aspekte in der Arbeit der Integrationsfachdienste (BIH-Schulung) teilgenommen haben.

Fachberatende im Bereich berufliche Sicherung nehmen an einer Schulung zum Diagnosewerkzeug Melba teil.

Für Fachberatende im Fachbereich hören, deren Arbeitsverhältnis nicht befristet ist, ist die erfolgreiche Teilnahme an der MOQUA-Schulung der BIH verbindlich. Die Planung der Fortbildung MOQUA erfolgt durch den Koordinator des IFD beim Integrationsamt in Abstimmung mit der BIH.
Die Qualifizierung soll zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit im Fachbereich erfolgen. Fortbildungskosten und Verfügbarkeit von Teilnehmerplätzen sollen berücksichtigt werden.
Zur Teilnahme von Fachberatenden an der MOQUA-Schulung wird mit dem Träger ein Teilnahmevertrag geschlossen.

 

Fachberatende im Fachbereich hören sollen eine Grundqualifikation in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) haben. Fachberatende, die keine Qualifikation als Gebärdensprachdolmetscher haben, sollen die erforderliche DGS-Kompetenz mittels Anfänger- und Vertiefungskursen erlangen und halten, beispielsweise über das Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin / Brandenburg e.V. (ZfK).

Dem IFD im Land Brandenburg stehen Multiplikatoren und Supporter für das Klientenverwaltungsprogramm 3In zur Verfügung. Für MS-Teams stehen Multiplikatoren zur Verfügung.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Vorlagen Fobi-Plan und Qualifikationserfassung sind zu nutzen.

Anlassbezogen werden durch das Integrationsamt Fortbildungen, Workshops etc. angeboten. Über diese werden die Integrationsfachdienste jeweils gesondert informiert.

Fortbildungsnachweise werden in Form von Teilnahmezertifikaten/Bescheinigungen erbracht.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

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