§ 194 Absatz 3 SGB IX
§ 195 Absatz 1 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
.
Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe zur Zusammenarbeit gemäß § 194 Absatz 3 SGB IX ist die Netzwerkarbeit mit Auftraggebern und Kooperationspartnern ein wichtiges und kontinuierliches Aufgabenfeld sowohl hinsichtlich einzelfallbezogener als auch übergreifender Themen um gemeinsam lösungsorientierte Ergebnisse zu erzielen.
Im Rahmen der Strukturverantwortung obliegt es den Integrationsämtern für ein flächendeckendes Angebot von Integrationsfachdiensten zu sorgen. Dieses muss sowohl den Nutzern als auch den Kooperations- und Netzwerkpartnern mittels gezielter Öffentlichkeitsarbeit bekannt sein. Die Zuständigkeit für die Herausgabe einer Homepage oder von Flyern, einschließlich deren Pflege, kann den Integrationsfachdiensten übertragen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Öffentlichkeitsarbeit nach landesweit mit dem Integrationsamt abgestimmten Corporate Design oder sonstigen Vorgaben erfolgt. Ein einheitliches Erscheinungsbild der Integrationsfachdienste erhöht die Erkennbarkeit der Integrationsfachdienste der Region und spiegelt die rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Integrationsfachdienstes (in Bezug auf den Träger) wider. Das gilt gleichermaßen für die Herausgabe von Werbe- und Informationsmaterial (Flyer) und für die Internetpräsenz. Eine Abstimmung mit dem Integrationsamt hat grundsätzlich im Vorfeld einer Veröffentlichung zu erfolgen, um gemeinsame oder koordinierte Ziele (ggf. bei überregionalen Veranstaltungen auch mit weiteren Integrationsfachdiensten) zu erreichen.
Regionale Besonderheiten und Kontexte sind in dem Vorgehen zu berücksichtigen und bieten Gestaltungsspielraum.
Eine Mitarbeit und Präsenz in den maßgeblichen, regionalen Gremien, wie z. B. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (PSAG), ist für die Pflege der Netzwerkarbeit aber auch für gemeinsames Handeln von Bedeutung.
Für die Koordination der Teilnahme ist diese mit dem Träger der Integrationsfachdienste und dem Integrationsamt abzustimmen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
.
Die Barrierefreiheit der Informationsmedien ist sicherzustellen. Sie erfolgt beispielsweise durch:
Darstellung von Informationen in „leichter Sprache“
Gebärdensprachvideos
Barrierefreiheit der IFD-Seiten im Internet
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
.
Öffentlichkeitsarbeit
Der Integrationsfachdienst (IFD) macht in enger Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt sein Angebot bei allen einschlägigen Stellen bekannt und leistet hierzu die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Diese beinhaltet insbesondere die Pressearbeit, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Internetpräsenz.
Die Öffentlichkeitsarbeit in der Zuständigkeit des IFD gemäß Kapitel 2.3.1 führt dieser unter Berücksichtigung der LVR-Eckpunkte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit selbstständig durch.
Er wendet hierbei regelmäßig die Vorgaben des LVR-Inklusionsamtes zur Öffentlichkeitsarbeit an und nutzt die gemeinsamen Materialien (Logo, Kopfbögen, Flyer, Informationsmaterialien, etc.).
Die Nutzung des jeweils aktuellen IFD-Logos einschließlich des Claims „Im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes“ ist zwingend.
Auf das LVR-Inklusionsamt als Auftraggeber ist immer angemessen hinzuweisen.
Der IFD verwendet immer an den Stellen, an denen er über das Angebot von KAoA-STAR informiert, die Logos der Vereinbarungspartner gemäß der verbindlichen Logoleiste (siehe Downloadbereich KlifdWeb).
Der IFD verpflichtet sich zur Öffentlichkeitsarbeit über das Angebot des IFD. Er äußert sich hierbei im Rahmen seines gesamten Auftrags.
Die geplante Öffentlichkeitsarbeit wird im Vorfeld mit dem LVR-Inklusionsamt abgestimmt; Presseartikel werden nach Erscheinen dem LVR-Inklusionsamt zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.
Bei Veranstaltungen im kommunalpolitischen Rahmen informiert der IFD das LVR-Inklusionsamt im Vorfeld (Vorlauf zwei bis drei Wochen).
Der Internetauftritt eines IFD ist so zu gestalten, dass dieser für die Anwender*innen (mit und ohne Einschränkungen) barrierearm und im Idealfall barrierefrei ist.
Der Internetauftritt eines IFD im Rheinland richtet sich nach den Empfehlungen des LVR-Inklusionsamtes.
Die wichtigsten Informationen sollen in DGS-Videos mit Untertext verfügbar sein.
Hierzu verlinkt der IFD im Rheinland seinen Internetauftritt auf die Internetseiten „IFD-Beratung für hörbehinderte Menschen im Rheinland“.
Die Verlinkung auf den Internetauftritt des IFD Sehen wird ebenfalls empfohlen.
Netzwerkarbeit
Der IFD beachtet, dass der Zusammenarbeit mit folgenden Akteuren eine besondere Bedeutung zukommt:
Kammern (IHK, HWK, LWK) und Arbeitgeberverbänden,
Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bzw. Fachstellen für behinderte Menschen im Beruf,
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX),
Rehabilitationsträger,
Werkstätten für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter,
Trägern der Unterstützten Beschäftigung (InBeQ).
Er vernetzt sich mit diesen und leistet eine regelmäßige und kooperative Netzwerkarbeit.
Der IFD initiiert bzw. beteiligt sich an für ihn relevanten „Runden Tischen“ in der Region.
Netzwerkarbeit im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf
In gemeinsamer Verantwortung setzen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW), die Regionaldirektion der Bundes-agentur für Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (RD NRW) sowie die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) die Landesinitiative KAoA-STAR um. Es besteht eine enge Kooperation mit den 53 kommunalen Koordinierungsstellen der Landesinitiative KAoA und den zuständigen Schulaufsichten.
Eine gelingende Netzwerkarbeit ist daher von besonderer Bedeutung.
Der IFD berücksichtigt im Rahmen der Berufsorientierung insbesondere folgende Netzwerke:
Regionale Netzwerktreffen/Runde Tische,
Arbeitskreise der Studien- und Berufswahlkoordinatoren,
Elterninformationsveranstaltungen,
Regionaler Koordinierungsausschuss,
Netzwerke der Unternehmer (z. B. Unternehmerfrühstück),
Fachtage der IFD,
Fachkräftetreffen der IFD
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
.