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Begründende Verpflichtung

Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für besondere Zielgruppen, aber auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Beratung zu und der Austausch über regionale Vereinbarungen und Modellprojekte soll im Rahmen der regional etablierten Austauschformate (siehe Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste ) stattfinden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die grundsätzliche Bereitschaft der hessischen Integrationsfachdienste zur Mitarbeit an Modellvorhaben und Projekten ist dargelegt in der

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Einleitung und Punkt 6.6 (Modellvorhaben)

Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Ob und in welchem Umfang Modellvorhaben durch den Integrationsfachdienst umgesetzt werden, steht in Abhängigkeit zu seinen Ressourcen und Kompetenzen.

Werden mit dem Integrationsamt Aktivitäten in Modellprojekten vereinbart, korrelieren die Umfänge, mit denen das Personal eingesetzt werden kann, mit den in der Dienstleistungsvereinbarung aufgeführten Umfängen für die Regelleistungen.

Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern (z.B. SGB II/III-Träger) vor Ort möglich. Das LWV-Integrationsamt ist darüber zu informieren.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: Stand: 01.07.2014,

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand: 01.04.2016.

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss - KAoA“, Stand: August 2020

Dokumente des LVR:

  • Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe und Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“

  • Richtlinie „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: 01.01.2022

  • Interne Umsetzungshilfe über die IFD-Beteiligung im Rahmen des Programms „Zuverdienst“


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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