§ 195 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX
§ 30a Bundeszentralregistergesetz
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Ein Integrationsfachdienst muss rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
·Die rechtliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn der Integrationsfachdienst in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird und das Ziel verfolgt, den in § 192 Absätze 2 bis 4 SGB IX bezeichneten Personenkreis bei der Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu unterstützen.
Die organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn der Träger die Aufgaben und die Finanzen des Integrationsfachdienstes von den übrigen Aufgaben organisatorisch getrennt darstellt und wahrnimmt (z. B. in einer eigenen Abteilung oder Unterabteilung). Bei der Bewertung der Eigenständigkeit wird dem Grundgedanken gefolgt, dass der Integrationsfachdienst von einem außenstehenden Dritten als eigenständiger Dienstleister wahrgenommen wird.
Die Geschäftsführung des Trägers ist verantwortlicher Ansprechpartner für die Leistungsträger. Dem Träger obliegt die Einrichtung und Organisation des Dienstes.
Der Träger des Integrationsfachdienstes führt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes. Regelungen zur fachlichen Aufsicht beim Träger erfolgen durch das jeweilige Integrationsamt.
Die organisatorischen Aufgaben und die Binnendifferenzierung sind schriftlich festzuhalten.
In Abstimmung mit dem Integrationsamt kann ggf. eine vom Träger bestellte Teamleitung oder Koordination zur Organisation der internen Arbeitsabläufe sowie der Abstimmungs- und Beauftragungsprozesse eingesetzt werden. Die Regelungen hierzu erfolgen länderspezifisch.
Der IFD-Träger/-verbund hat sicherzustellen, dass auf allen Ebenen (Dienstaufsicht, fachliche Aufsicht, Fachkräfte) die Vertretung zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist.
Der Träger des Integrationsfachdienstes muss über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 192 Absatz 2 SGB IX) verfügen sowie arbeitsmarktbezogene Kenntnisse vorweisen. Für zielgruppenspezifische und arbeitsmarktbezogene Kenntnisse können Erfahrungen aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation von Vorteil sein.
Der Träger hat sicherzustellen, dass für Fachkräfte im Integrationsfachdienst, die durch Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Kontakt zu Minderjährigen haben (siehe z. B. 3.2.4 Übergang Schule-Beruf, 3.2.5.2 Unterstützung bei der Berufsorientierung und Beratung in Schulen, 3.2.5.3 Begleitung der betrieblichen Ausbildung), ein erweitertes Führungszeugnis ohne Einträge vorliegt (§ 30a Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister-BZRG)).
Der Träger des Integrationsfachdienstes gewährleistet die Durchführung von Supervision. Neben einer Fallsupervision können organisatorische oder strukturelle Fragen des Integrationsfachdienstes Gegenstand der Teamsupervision sein.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Der Träger weist gegenüber dem Integrationsamt die Erfüllung der übergeordneten Anforderungen in geeigneter Form nach, z. B. durch ein Organigramm.
Fragen zur Strukturqualität können Teil der Zielvereinbarungsgespräche sein.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Das LVR-Inklusionsamt schließt in den Regionen jeweils einen Beauftragungsvertrag mit jedem Träger, in dem die Zusammenarbeit verbindlich geregelt ist (siehe Kapitel 2.1).
Die Geschäftsführung des beauftragten IFD-Trägers oder eine von ihr dem LVR-Inklusionsamt benannte Person ist verantwortlicher Ansprechpartner für alle den IFD betreffenden Fragen.
Der IFD-Träger sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die notwendige personelle, räumliche und sächliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung unter Beachtung der fachlichen Anforderungen des § 195 SGB IX.
Der IFD-Träger hält hierbei folgende Mindeststandards ein:
Vergütung der IFD-Fachkräfte gemäß den Vorgaben des LVR-Inklusionsamtes,
kontinuierliche Weiterbildung der IFD-Fachkräfte durch Fortbildungen (siehe Kapitel 2.3.3.3),
Teilnahme der IFD-Fachkräfte an Supervision,
Einhaltung der vom LVR-Inklusionsamt vorgegebenen Strukturqualität (z.B. Büroausstattung, Erreichbarkeit, Mobilität der Fachkräfte, Vertretungsregelungen (siehe Kapitel 2.3.4.1 und 2.3.4.2)),
qualifizierte Dienst- und Fachaufsicht.
Der IFD-Träger stellt in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt sicher, dass die erforderliche Binnendifferenzierung im IFD nach Behinderungsarten, Tätigkeitsschwerpunkten, regionalen Gesichtspunkten und sonstigen Aufgaben erfolgt.
Der IFD-Träger berücksichtigt gemäß § 195 Absatz 3 SGB IX bei der Auswahl seines Personals schwerbehinderte Menschen, insbesondere schwerbehinderte Frauen.
Er stellt im Rahmen der Stellenbesetzung und -ausschreibung sicher, dass das LVR-Inklusionsamt zur Wahrnehmung seiner Strukturverantwortung rechtzeitig im Bewerbungsverfahren beteiligt wird und Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehmen kann (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EU-DGSVO in Verbindung mit § 195 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX).
Der IFD-Träger berücksichtigt das Recht des LVR-Inklusionsamtes einzelne Bewerber*innen dann abzulehnen, wenn sie den in § 195 SGB IX genannten Anforderungen nicht entsprechen.
Bei allen Fragen der Aufgabenverteilung im IFD und bei Änderungen der Träger- und IFD-Struktur, soweit sie für die Aufgabenwahrnehmung und Zusammenarbeit mit dem LVR-Inklusionsamt von Bedeutung sind, holt der IFD-Träger die Zustimmung des LVR-Inklusionsamtes ein.
Der IFD-Träger stellt sicher, dass Aktivitäten des IFD in Betrieben und Dienststellen zur Vermeidung von Überschneidungen mit dem LVR-Inklusionsamt und den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben abgestimmt werden.
Der IFD-Träger macht in enger Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt sein Angebot bei allen einschlägigen Stellen bekannt und leistet hierzu die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Der Zusammenarbeit mit den Kammern und Arbeitgeberverbänden kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt der IFD-Träger die diesbezüglichen Anforderungen des LVR-Inklusionsamtes (siehe Kapitel 2.3.5).
Trägerverbünde im Rheinland
Die beauftragten IFD-Träger in einer Region bilden auf der Grundlage des § 194 Absatz 5 SGB IX einen Trägerverbund für die Einrichtung und den Betrieb des Integrationsfachdienstes in ihrer Zuständigkeitsregion und schließen hierzu einen Verbundvertrag ab. Alle beteiligten Träger verpflichten sich, die Arbeit des IFD nach den gültigen Grundsätzen und Richtlinien des LVR-Inklusionsamtes zur Beteiligung von Integrationsfachdiensten bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland durchzuführen.
Die IFD-Träger berücksichtigen, dass das LVR-Inklusionsamt für den jeweiligen Trägerverbund einen Verbundpartner mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung für den gemeinsamen Integrationsfachdienst beauftragt (Hauptträger). Dieser Verbundpartner nimmt im Trägerverbund die Funktion des Vertreters des Trägerverbundes wahr.
Die Fachaufsicht für den IFD wird durch den Hauptträger des Trägerverbundes sichergestellt.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente des LVR:
Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Hauptträger, Stand: Juli 2020
Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Verbundpartner, Stand: Juli 2020
Anlage 3 des Beauftragungsvertrags, Aufgaben der Fachaufsicht, Stand: Juli 2020
Muster IFD-Verbundvertrag über die Einrichtung und Führung eines Trägerverbundes
für den Integrationsfachdienst (IFD), Stand: November 2012
Musteranschreiben des LVR-Inklusionsamtes zur Zustimmung zur Einstellung
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.