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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

.

Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste können bei der Sicherung

  • einer möglichst dauerhaften Beschäftigung

  • von Behinderung bedrohter, behinderter und schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

  • durch das Integrationsamt auf der Grundlage der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw.

  • dem zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“

beteiligt werden.

 

Ein besonderer Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen

  • mit geistiger oder seelischer Behinderung oder

  • mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,

  • die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und

  • allein oder

  • zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung)

die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Sicherung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten.

Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:

  • Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile (siehe 3.2.5.1)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe 3.2.5.3)

  • Erschließen geeigneter Arbeitsplätze (siehe 3.2.5.4)

  • Integrationsvorbereitung (siehe 3.2.5.5)

  • Begleitung und Training am Arbeitsplatz (siehe 3.2.5.6)

  • Information des Arbeitgebers über Art und Auswirkungen der Behinderung (siehe 3.2.5.7)

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe 3.2.5.8)

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären (siehe 3.2.5.9)

  • Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen (siehe 3.2.5.10)

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Erläuternd bleibt festzuhalten, dass der Kernprozess Sicherung von Arbeitsverhältnissen ein Hauptbestandteil der Arbeit des Integrationsfachdienstes ist. Er hat gemäß § 4 SGB IX zum Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Weiter soll der vorzeitige Bezug anderer Sozialleistungen vermieden und/oder laufende Sozialleistungen gemindert werden. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden.

Von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen zu begleiten, Maßnahmen gemeinsam festzulegen und durchzuführen sind die Schwerpunkte der Arbeit.

Ziel des Prozesses ist es, dem Klienten Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit dieser für sich Wege im beruflichen Kontext findet, seine Lebenssituation selbstständig zu bewältigen. Dafür notwendig ist ein Zielvereinbarungsprozess mit den internen und externen Kunden (Klient, Betrieb, Leistungsträger) im jeweiligen Kontext.
Es kommt hierbei nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der einzelnen Schritte an.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

.

Länderspezifische Anforderungen

In Hessen werden die Integrationsfachdienste (IFD) zur Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung im Auftrag des Integrationsamtes oder anderer Leistungsträger tätig.

Für die Sicherung im Auftrag eines anderen Leistungsträgers gelten die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung sowie gegebenenfalls den gesonderten Vereinbarungen. Der zuständige Leistungsträger bleibt nach § 194 Abs. 1 SGB IX für die Leistung verantwortlich (Kapitel 2.2.2.: Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger). Dies gilt auch in Bezug auf die Dokumentation (Kapitel 2.4.2).
Dies bedeutet für den Integrationsfachdienst, dass Fälle im Auftrag eines Rehabilitationsträgers nach den Dokumentationsanforderungen in IFDoQu sowie ggf. zusätzlich nach den jeweiligen Vorgaben des Auftraggebers und zu dokumentieren sind.

Die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des LWV-Integrationsamtes wird in Hessen als Begleitung bezeichnet.

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 4

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Abs. 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren.

Voraussetzung für eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Hessen sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch durch das Versorgungsamt oder die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit.

Eine beabsichtigte Begleitung ist dem Integrationsamt vor Aufnahme anzuzeigen.
Zielsetzung, geplanter Prozess und Ressourcen der Begleitung werden dem Integrationsamt mittels IFDoQu dargelegt.
Dabei wird zwischen folgenden Ziel- und Aufgabenstellungen unterschieden:

  • Erweiterung der kommunikativen und sozialen Kompetenzen

  • Anpassung an den (des) Arbeitsplatz(es)

  • Durchsetzung/Klärung von Teilhabeleistungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

  • Entwicklung einer beruflichen Perspektive (§ 185 SGB IX)

  • Psychosoziale und/oder umfeldbezogene Stabilisierung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 185 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen UB

Diese Kategorien bestimmen den Prozess, mögliche Aktivitäten und Ergebnisse. Darüber hinaus dient die Auswahl des zutreffenden Items gegebenenfalls zur Differenzierung und Spezifizierung der zugrundeliegenden gesetzlichen Norm (vgl. unten Budget für Arbeit, Unterstützte Beschäftigung).

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst beschreibt die Ziele (mittels zwei Unterzielen) und Ressourcen  möglichst konkret und qualifiziert. Er/sie kalkuliert die voraussichtliche Dauer des Prozesses und den erforderlichen Umfang an Fachleistungsstunden.
Die Beauftragung durch das Integrationsamt ist im Vorfeld zwingend vorgeschrieben.
Die Sachbearbeitung im LWV-Integrationsamt prüft Voraussetzung, Begleitungsnotwendigkeit und Umfang sowie die Frage, ob aufgrund weiterer Prozesse und Verfahren eine Abstimmung oder Kooperation mit dem Integrationsfachdienst notwendig ist.
Die Beauftragung wird im Vorgang Begleitung in IFDoQu erteilt.

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst dokumentiert den Prozessverlauf kontinuierlich.
Die Beendigung der Begleitung wird dem LWV-Integrationsamt mit Übersendung des Abschlussberichts angezeigt. Darin werden Ergebnis der Begleitung, Zielerreichung sowie die verbrauchten Fachleistungsstunden dokumentiert. Bei Notwendigkeit einer weiteren Begleitung kann ein Folgeantrag gestellt werden.

Im Rahmen und für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens (§§ 168 ff. SGB IX) kann die Begleitung eines behinderten Menschen auch ohne den Status einer Schwerbehinderung durch das Integrationsamt beauftragt werden. Der Zeitraum der Begleitung richtet sich dabei nach der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von =>30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich.
In Hessen stehen Integrationsfachdienste mit einem Fachdienst für Hörbehinderte Menschen zur Verfügung, so dass eine flächendeckende Versorgung mit einem Angebot für Hörbehinderte Menschen sichergestellt ist.
Hilfesuchende dieser Zielgruppe sind daher bei Bekanntwerden der o.g. Kriterien an den jeweiligen Fachdienst zu verweisen bzw. überzuleiten.

Besonderheiten:
Budget für Arbeit
Im Rahmen des Budgets für Arbeit ist eine Begleitung durch den Integrationsfachdienst möglich. Näheres dazu wird zwischen Integrationsamt und Integrationsfachdienst vereinbart.

Unterstützte Beschäftigung
Im Unterschied zur oben ausgeführten Begleitung besteht auf die Begleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (UB) ein Rechtsanspruch des (schwer-)behinderten Menschen (§ 55 Abs. 3 SGB IX).
Die inhaltliche Dokumentation wird durch die Fortführung des Teilhabeplans ergänzt.
(vgl. auch Kapitel 2.2.4 Unterstützte Beschäftigung)

Mitarbeitende des LWV Hessen betreffend
Für Mitarbeitende des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz.
Sofern beim Integrationsfachdienst der besondere Status bekannt wird, ist bei der Dokumentation in IFDoQu ein Sperrkennzeichen zu aktivieren, sodass der entsprechende Fall im Integrationsamt nur dem Sachbearbeiter für Mitarbeiterfälle angezeigt wird.

Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens
Die Beauftragung für Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens ist vom Integrationsfachdienst mit dem jeweils zuständigen Integrationsamt zu vereinbaren. Die Zuständigkeit der Integrationsämter/Inklusionsämter richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. (vgl. 2.3.1 Örtliche Zuständigkeit)


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

.

Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wie oben beschrieben, ist eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen entsprechend dem Modulkatalog in Kategorien zu differenzieren.

Welche Aktivitäten und Aufgaben in jeder einzelnen Kategorie damit verbunden sind, ist in folgender Tabelle dargelegt:

Eine Begleitung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist eine Aufgabenstellung, deren Beauftragung durch den zuständigen Leistungsträger zu erfolgen hat. Näheres dazu ist den Dokuanforderungen mit IFDoQu zu entnehmen.

Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link
Integrationsamt Hessen: Integrationsfachdienste (integrationsamt-hessen.de)
hinterlegt.

Unterstützte Beschäftigung
Es wird unterstellt, dass der Unterstützungsbedarf höher ist als bei typischen Begleitungsfällen. Dies kann durch die Disposition und Vereinbarung einer überdurchschnittlich hohen Gesamtzahl der benötigten Fachleistungsstunden oder auch der Planung längerfristiger Zeiträume angegeben werden.
(Zur spezifischen Dokumentation der Unterstützten Beschäftigung siehe auch im IFD Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht BG)

Budget für Arbeit
Beim Budget für Arbeit beginnt die Einschaltung des Integrationsfachdienstes durch die Anlage eines Begleitungsfalles mit der Kategorie „Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit“. Selbst wenn der Integrationsfachdienst beim Teilhabegespräch im Vorfeld des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses eingeschaltet wird, ist aufgrund der spezifischen Normierung des Budgets für Arbeit keine Beauftragung einer Qualifizierten Beratung möglich.
(siehe auch im IFD-Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht Budget für Arbeit)

Was die Beauftragung durch andere Auftraggeber/Leistungsträger mit einer Sicherung anbetrifft, so ist zur Dokumentation die IFDoQu Kurzübersicht sonstige BG mit dieser Tabelle hilfreich: 

Begleitungsart

Leistungsträger

Name konkreter Leistungsträger

Art der Vergütung

HePAS

Integrationsamt Hessen (Modellprojekt)

InA Da/Wi/Ks
(Stammdaten vorhanden)

Modellprojekt

HePAS
Übergang WfbM

Integrationsamt Hessen (Modellprojekt)

InA Da/Wi/Ks
(Stammdaten vorhanden)

Modellprojekt

Übergang WfbM

Träger der Eingliederungshilfe

LWV Da/Wi/Ks
(Stammdaten vorhanden)

Analog GE

Begleitung

Rehaträger
(SGB IX Teil 1)

Stammdaten Leistungsträger

GE gemäß
§ 196 Absatz 3 SGB IX

Begleitung/Vermittlung

Sonstige Auftraggeber
(z. B. priv. Versicherungen)

Stammdaten Leistungsträger

Analog GE
    Oder
Sonstiges


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