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Begründende Verpflichtung

§§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste wirken gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern darauf hin, dass die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung durch einen niederschwelligen Zugang zum Integrationsfachdienst und durch dessen Aktivitäten im Rahmen der Prävention (§§ 3 und 167 SGB IX) verbessert wird.

Gemäß § 6 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste erhalten Arbeitgeber sowie von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen frühzeitig und unbürokratisch Beratung und Unterstützung. Dies gilt insbesondere für Übergänge aus Maßnahmen der Krankenbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation zum allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Absatz 2 SGB IX sowie für entsprechende Übergänge aus schulischen Maßnahmen und aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nimmt ein von Behinderung bedrohter, behinderter oder schwerbehinderter Mensch, ein Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle (z. B. Klinik, Arzt, Rehabilitationseinrichtung oder Schule bzw. Werkstatt für behinderte Menschen) unmittelbar Kontakt mit dem Integrationsfachdienst auf, erfolgt zunächst eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist der niederschwellige Zugang Bestandteil der Beauftragung der Integrationsfachdienste im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter.

Der Integrationsfachdienst stellt sicher, dass die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme ohne Zugangsbeschränkung oder bürokratischen Vorlauf besteht.
In der Regel sollte ein Gespräch zwecks Klärung des Anliegens ausreichend sein.
Der Integrationsfachdienst führt in dieser Phase keine Qualifizierte Beratung sowie Begleitung durch.

Im Falle seiner Zuständigkeit klärt der Integrationsfachdienst umgehend mit dem zuständigen Leistungsträger die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben nach § 193 SGB IX.
Im Falle der Nicht-Zuständigkeit informiert der Integrationsfachdienst über entsprechende Hilfemöglichkeiten und leitet ggf. an die zuständigen Stellen weiter.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die notwendigen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des niederschwelligen Zugangs bezüglich der sächlichen Ausstattung und Barrierefreiheit, der Erreichbarkeit und Reaktionszeit, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Netzwerk- und Gremienarbeit sind in den Kapiteln 2.3 ff. definiert.

Der niederschwellige Zugang dient der Klärung der Zielgruppenzugehörigkeit, des Auftraggebers für einen individuellen Unterstützungsprozess (siehe Kapitel 2.1.2) und des Anliegens.

Der IFD erläutert seine Aufgaben entsprechend dem Kapitel 2.1.1 und prüft, ob das Anliegen von Ratsuchenden eine oder mehrere dieser gesetzlichen Aufgaben betrifft. Außerdem informiert der IFD über seine Arbeitsweise entsprechend Kapitel 2.1 und den Ablauf einer weiteren Betreuung entsprechend des individuellen Unterstützungsprozesses.

Mit Hilfe des Merkblattes zum Datenschutz müssen Ratsuchende über die Verarbeitung der Daten aufgeklärt werden (siehe Kapitel 2.3.6.1).

Es muss kein Fallleistungsträger bestimmt sein. Der Auftraggeber ist im Rahmen der Strukturverantwortung das LVR-Inklusionsamt. 

Um die Beratungsanfrage zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können und Rückmeldungen zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit, Kontaktdaten und stichwortartig das Beratungsanliegen nach Rücksprache mit der/dem Ratsuchenden in KlifdWeb in der Kontaktphase (P1) zu dokumentieren[1].

Der Erwägungsgrund 62 der EU-DSGVO entbindet von der Information, wenn „… sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist“.

Nach der Rechtsauffassung der Inklusionsämter – die gängige Rechtsprechung hierzu fehlt bisher – ist bei einer telefonischen Erstberatung der unbestimmte Rechtsbegriff des unverhältnismäßigen Aufwandes zutreffend.

Auf gar keinen Fall dürfen besonders schützenswerte Daten nach Artikel 9 EU-DSGVO (Gesundheitsdaten) erfasst werden, bevor die betroffene Person der Verarbeitung dieser Daten zugestimmt hat.


[1] Die Verarbeitung von Daten ist dem IFD aufgrund Artikel 6 Absatz 1 EU-DSGVO in Verbindung mit § 35 SGB I erlaubt. Dies entbindet den IFD aber nicht von der Pflicht zur Information über die Rechte der betroffenen Person nach Artikel 13 EU-DSGVO.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Link mit Gültigkeit in NRW:

https://klifdweb.de/7-1-phasen#Kontaktphase_P1

(Entsprechendes Kapitel im (technischen) Handbuch zu KlifdWeb)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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