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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 7 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Der Integrationsfachdienst berät und informiert Arbeitgeber zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und leistet Beratung und Unterstützung.
Dies kann unabhängig von oder im Vorfeld einer Einstellung und Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen sein.

Betrifft es einen konkreten Einzelfall, so können – nur mit Einwilligung des schwerbehinderten Menschen – Mitarbeiter und Vorgesetzte im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln durch den Integrationsfachdienst in Kenntnis gesetzt werden.
Detaillierte Anforderungen zu dieser Aufgabe sind in Kapitel 3.2.5.7 „Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung“ beschrieben.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Dokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Um Arbeitgebern eine fachkompetente Unterstützung anbieten zu können, arbeiten die IFD im Rheinland nach behinderungsspezifischen Grundsätzen (siehe Kapitel 2.1).

Dies bedeutet, dass jeweils spezialisierte IFD-Fachkräfte den Arbeitgebern und ihren Mitarbeiter*innen als Ansprechpersonen im Rahmen der Aufgabe dieses Kapitels zur Verfügung stehen.

Detaillierte übergeordnete und länderspezifische Anforderungen sind im Kapitel „3.2.5.7 Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung“ beschrieben.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Information und Beratung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Siehe die länderspezifischen Umsetzungshilfen im Kapitel 3.2.5.7.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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