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Begründende Verpflichtung

§ 194 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 SGB IX

§ 8 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsamtes

Im Bereich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw. der Verwendung der Ausgleichsabgabe existiert keine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Um eine Regelung herbeizuführen, wurde die örtliche Zuständigkeit durch die Beschlüsse des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geregelt.

 

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes nach der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Übersicht kann nicht jede Einzelfallgestaltung lösen. Die Integrationsämter können im Einzelfall abweichende Absprachen über die Zuständigkeit treffen.

In der Übersicht über die örtliche Zuständigkeit ist diese für die Integrationsfachdienste wie folgt geregelt:

Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes richtet sich

• im Rahmen der Vermittlung nach dem Wohnort des schwerbehinderten Menschen,

• im Rahmen der Betreuung nach dem Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen;

• bei Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel ist der neue Integrationsfachdienst und das neue Integrationsamt zu informieren und gegebenenfalls die Abgabe zu regeln.

Der Arbeitsplatz ist immer der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsort. Dies kann bei entsprechender vertraglicher Regelung auch die Wohnung oder ein anderer Ort sein. Bei Anwesenheiten von ein bis zwei Mal pro Monat im Betrieb bleibt es bei einer Zuständigkeit des Integrationsamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich der häusliche Arbeitsplatz liegt. Ist ein Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst tätig, ist regelmäßig das Integrationsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen liegt.

Ist also zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer (vertraglich) vereinbart, dass die Arbeit vollständig von zu Hause aus erledigt wird, ist dies der Ort des Arbeitsplatzes und der Integrationsfachdienst am Wohnort des Arbeitnehmers ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes wird auch im Beauftragungsvertrag zwischen dem Integrationsamt und dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes geregelt.

Die Rehabilitationsträger beauftragen in der Regel einen Integrationsfachdienst im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX ist bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Im Beschluss des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter vom 12.11.2014 ist die Zuständigkeit der Integrationsämter geregelt (siehe "Örtliche Zuständigkeit der Integrationsämter") .

Die Regelung wurde mit Datum vom 9.11.2022 vom BIH Arbeitsausschuss Rechtsfragen zur Frage des Arbeitsplatzes präzisiert.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes für eine Region ist in der zwischen dem Integrationsamt und dem Träger abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

  • Musterdienstleistungsvereinbarung als Anlage zur Rahmenvereinbarung

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Bei Integrationsfachdiensten mit einem Beratungsangebot für Hörbehinderte Menschen umfasst die Zuständigkeit ein größeres Einzugsgebiet. Näheres dazu ist ebenfalls in der Dienstleistungsvereinbarung geregelt.

Abweichend von der oben definierten örtlichen Zuständigkeit und dem „Arbeitsplatzprinzip“ können schwerbehinderte oder gleichgestellte Ratsuchende gemäß Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) einen Dienst ihrer Wahl, z. B. wohnortnah aufsuchen.

Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht im Zusammenhang mit der Beratung von Betrieben oder betrieblichen Interessenvertretern.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Insbesondere dann, wenn die Beratung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in engem Zusammenhang mit der betrieblichen Situation vor Ort steht und Arbeitgebergespräche notwendig macht, ist es angezeigt, dass der Integrationsfachdienst am Sitz des Betriebes zuständig ist oder eine Übergabe an diesen vorbereitet wird.

Zum einen, damit Zuständigkeiten auch für Ansprechpartner für Arbeitgeber und Unternehmen transparent und übersichtlich bleiben und keine Abgrenzungsproblematik hervorrufen. Außerdem sollen Anfahrtswege für notwendige Betriebsbesuche außerhalb der zuständigen Region vermieden werden.

Bei Hörbehinderten Menschen und die besonderen Bedingungen und Anforderungen an deren Beratung ist das Wunsch- und Wahlrecht auf die ausgewiesenen Integrationsfachdienste mit Hörbehinderten-Angebot beschränkt.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

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