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Begründende Verpflichtung

§ 11 SGB IX; § 14 Absatz 4 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Mit § 11 SGB IX wurde die Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation beschlossen. Die örtlichen Jobcenter und die Rentenversicherungsträger sind federführende Bedarfsträger der Modellvorhaben und verantwortliche Partner für mögliche Kooperationen. Kooperieren die vorgenannten mit dem Integrationsamt kann der IFD beteiligt werden.
In den Modellvorhaben „rehapro“ sollen insbesondere neue Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit komplexen gesundheitlichen, psychischen und seelischen Unterstützungsbedarfen oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen erprobt werden.

Der § 14 Absatz 4 SchwbAV ermächtigt die Integrationsämter regionale Sonderprogramme auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aufzulegen. Der IFD kann bei der Umsetzung beteiligt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Das LWV-Integrationsamt hat das Hessische Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS) aufgelegt. Es bietet Arbeitgebern finanzielle Anreize, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Gefördert werden u. a.

  • Praktika und Probebeschäftigungen

  • Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen

  • Ausbildungsverhältnisse mit schwerbehinderten Menschen

  • Inklusionsabteilungen in privatwirtschaftlichen Unternehmen

https://www.integrationsamt-hessen.de/fuer-arbeitgeber/programme-auszeichnungen/hessisches-perspektivprogramm.html

Im Rahmen von HePAS sind Träger von Integrationsfachdiensten mit Maßnahmen der Heranführung, Anbahnung und Unterstützung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen an Arbeit beauftragt. Zur Zusammenarbeit zwischen dem LWV-Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes wird eine jährliche Kontingentvereinbarung getroffen, in der eine Anzahl an Plätzen/Fallzahlen vereinbart wird. Der Träger des Integrationsfachdienstes kann diese Vereinbarung mit Personal des Integrationsfachdienstes erbringen oder gesondert Personal dafür vorhalten.

Dabei ergänzen die Aktivitäten über das Programm HePAS die Aktivitäten in Zuständigkeit der Leistungsträger des SGB IX und der SGB II und III.

Wird ein Arbeitsverhältnis begründet und der Arbeitgeber mit Mitteln des Perspektivprogramms HePAS gefördert, so kann der Integrationsfachdienst über HePAS beauftragt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zur nachhaltigen Sicherung in den ersten 6 Monaten zu begleiten.

Die Anforderungen sind in folgendem Dokument geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Informationen, Formulare und weitere Unterlagen finden sich im IFD-Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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