§ 197 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Ein wichtiger Baustein der Qualität in der Arbeit der Integrationsfachdienste ist die Dokumentation des Einzelfalles sowie die Dokumentation seiner Tätigkeiten und Leistungen nach standardisierten Vorgaben und einheitlichen Kriterien. Die Dokumentation ist auch elementare Voraussetzung für die Statistik und das Berichtswesen über die Arbeit der Dienste bundesweit sowie gegenüber den unterschiedlichen Leistungsträgern.
Anhand der vereinbarten Dokumentation müssen die Leistungsträger ihrer Einzelfallverantwortung nachkommen können (siehe § 194 Absatz 1 SGB IX).
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller Daten erfolgt unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz, des SGB I und des Zweiten Kapitels des SGB X.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert auf dieser Grundlage unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird.
Die Dokumentation muss gewährleisten, dass die Transparenz der Prozesse und Ergebnisse für alle Beteiligten nachvollziehbar sind. Dies gilt auch für den Vertretungsfall.
Zur Beauftragung im Einzelfall sind regelmäßige Begleitungsmitteilungen, Zwischen- und Abschlussberichte erforderlich.
Ebenso erfasst der Integrationsfachdienst die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen er zusammenarbeitet, nach einheitlichen Vorgaben.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Die Dokumentation erfolgt, sofern dies durch das Integrationsamt festgelegt wird, in einem EDV-gestützten Dokumentationssystem (elektronische Akte). Aus diesem werden fallbezogene Berichte (regelmäßig und anlassbezogen) und/oder fallübergreifende Statistiken erstellt.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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In Hessen werden alle gesetzlichen Leistungen des Integrationsfachdienstes im Dokumentationssystem IFDoQu (IFD – Dokumentation – Qualitätssicherung) erfasst.
Als webbasiertes Verfahren stehen die Daten dem Integrationsamt in seiner Eigenschaft als Strukturverantwortliche unter Beachtung des geltenden Datenschutzes zur weiteren Nutzung bzw. Auswertung zur Verfügung.
Leistungs- und Prozessdaten anderer Leistungsträger sind dem Integrationsamt dabei nur anonym zugänglich.
Für die Leistungen, die im Auftrag des Integrationsamtes erbracht werden, dient IFDoQu im Dialogverfahren zur Anzeige, Beauftragung, Falldarstellung und Vorbereitung der Rechnungslegung.
Die Anforderungen sind in folgendem Dokument geregelt und detailliert ausgeführt:
Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu
Der Integrationsfachdienst gewährleistet, dass neue Mitarbeiter in die Dokumentation gründlich eingearbeitet werden. Dabei steht für die Dokumentation mit IFDoQu das
zur Verfügung.
Die jeweils gültigen Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Die Dokumentation für das Integrationsamt beinhaltet neben der fachlichen und inhaltlichen Darlegung der Leistung die Erfassung der aufgewandten Fachleistungsstunden.
Dabei wird unterschieden zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Tätigkeiten.
Die Anforderungen dazu sind geregelt und detailliert ausgeführt in der
Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 6.2
Die jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Eine einheitliche und den Dokumentationsanforderungen entsprechende Dokumentation bestimmt die Datenqualität. Die Einhaltung und Plausibilisierung sind gemeinsames Anliegen von LWV Integrationsamt und Integrationsfachdienst, um über ein Fallcontrolling und Berichtssystem Aussagen über die Leistungsfähigkeit und Effizienz treffen zu können.
Ein Berichtssystem als Zusatztool von IFDoQu gibt dem Integrationsamt und dem Integrationsfachdienst Auswertungsmöglichkeiten.
Die Kommunikation von Eingabefehlern und Fehldokumentationen zwischen Integrationsfachdienst und Integrationsamt tragen ebenfalls dazu bei, die Dokumentationsqualität zu sichern bzw. zu verbessern.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.