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Begründende Verpflichtung

§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX

§ 185 Absatz 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.

Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.

Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Für die Beauftragung bezüglich der psychosozialen Betreuung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ergibt sich aus den mit den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen, dass das Integrationsamt über die Notwendigkeit individueller psychosozialer Betreuung entscheidet. Wenden sich schwerbehinderte Menschen an den Integrationsfachdienst, ohne ihm zur psychosozialen Betreuung oder zur Berufsbegleitung im Sinne von § 193 Absatz 2 SGB IX zugewiesen zu sein, trifft das Integrationsamt die grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Betreuung, sobald ihm der zur Beurteilung des Einzelfalles erforderliche Anmeldebogen vom Integrationsfachdienst zugesandt worden ist.

Dabei legt das Integrationsamt grundsätzlich Art, Umfang und Dauer der Betreuung in Abstimmung mit der betreuenden Fachkraft im Einzelfall fest; dies gilt auch für Änderungen im Verlaufe der psychosozialen Betreuung bzw. der begleitenden Maßnahmen nach § 193 Absatz 2 SGB IX. In der Praxis erfolgt diese Festlegung durch Prüfung und Gegenzeichnung der von der jeweiligen Fachkraft vorgelegten Betreuungsberichte über die einzelnen hilfesuchenden Klienten durch die Koordinatoren des Integrationsamtes.

Ansatzpunkt der Betreuungs- und Begleitungsarbeit sind Probleme und Konflikte im Arbeitsleben. Ziel ist es, diese Probleme zu beseitigen, zu lindern oder abzuschwächen, um das Arbeitsverhältnis zu sichern. Daher ist es Aufgabe der psychosozialen Betreuung, den schwerbehinderten Menschen in seinem Bemühen um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu unterstützen, bei drohender Kündigung die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie Institutionen, Betriebe, Arbeitgeber und Kollegen in den Fragen psychosozialer Störungen zu beraten. Die Betreuung beschränkt sich nicht auf die betreute Person. Sie schließt ggf. auch das häusliche und das betriebliche Umfeld mit ein, sofern dies für den Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich ist.

Die psychosoziale Betreuung erstreckt sich auf die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Eingliederung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in das Arbeitsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Maßnahmen werden stets in Abstimmung mit dem Integrationsamt durchgeführt. Maßnahmen, die in die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers fallen – insbesondere Heil- und Suchtbehandlung – können nicht gewährt werden.

Dauert eine Betreuungsmaßnahme länger als sechs Monate, ist ein Zwischenbericht erforderlich. Die weitere Berichtserstattung erfolgt jährlich, es sei denn, es treten maßgebliche Änderungen ein.

In folgenden Fällen erfolgt spätestens nach sechs Monaten eine Abmeldung:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

  • Zugang Rentenbescheid bei befristeter oder unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente,

  • Altersrente,

  • Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft,

  • Elternzeit ohne berufliche Tätigkeit.

Nach Abschluss einer Begleitung eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten einzuhalten, bis dieselbe Person wieder vom Integrationsfachdienst begleitet werden kann. Ausnahmen sind vorab mit der Koordination des Integrationsamtes zu klären.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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