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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste können bei der Sicherung

  • einer möglichst dauerhaften Beschäftigung

  • von Behinderung bedrohter, behinderter und schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

  • durch das Integrationsamt auf der Grundlage der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw.

  • dem zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“

beteiligt werden.

 

Ein besonderer Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen

  • mit geistiger oder seelischer Behinderung oder

  • mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,

  • die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und

  • allein oder

  • zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung)

die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Sicherung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten.

Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:

  • Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile (siehe 3.2.5.1)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe 3.2.5.3)

  • Erschließen geeigneter Arbeitsplätze (siehe 3.2.5.4)

  • Integrationsvorbereitung (siehe 3.2.5.5)

  • Begleitung und Training am Arbeitsplatz (siehe 3.2.5.6)

  • Information des Arbeitgebers über Art und Auswirkungen der Behinderung (siehe 3.2.5.7)

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe 3.2.5.8)

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären (siehe 3.2.5.9)

  • Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen (siehe 3.2.5.10)

 Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.

Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Erläuternd bleibt festzuhalten, dass der Kernprozess Sicherung von Arbeitsverhältnissen ein Hauptbestandteil der Arbeit des Integrationsfachdienstes ist. Er hat gemäß § 4 SGB IX zum Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Weiter soll der vorzeitige Bezug anderer Sozialleistungen vermieden und/oder laufende Sozialleistungen gemindert werden. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden.

Von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen zu begleiten, Maßnahmen gemeinsam festzulegen und durchzuführen sind die Schwerpunkte der Arbeit.

Ziel des Prozesses ist es, dem Klienten Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit dieser für sich Wege im beruflichen Kontext findet, seine Lebenssituation selbstständig zu bewältigen. Dafür notwendig ist ein Zielvereinbarungsprozess mit den internen und externen Kunden (Klient, Betrieb, Leistungsträger) im jeweiligen Kontext.

Es kommt hierbei nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der einzelnen Schritte an.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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