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Begründende Verpflichtung

§ 195 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Planung der fachlichen Einarbeitung und deren Umsetzung obliegt der fachlichen Leitung des Integrationsfachdienstes.

Bei der Einstellung erfolgt eine Analyse des Qualifizierungsbedarfs im Hinblick auf die Tätigkeit als IFD-Fachkraft. Über den Qualifizierungsbedarf stimmen sich der Anstellungsträger, die fachliche Leitung des Integrationsfachdienstes und das Integrationsamt ab. Die Einarbeitung neuer Fachkräfte setzt die Anleitung und Unterstützung durch die fachliche Leitung und/oder berufserfahrende Fachkräfte im Integrationsfachdienst (i. d. R. mindestens zwei Jahre Zugehörigkeit zum Integrationsfachdienst) voraus.

Die Einarbeitung erfolgt nach einem individuellen Einarbeitungsplan, aus dem Inhalt, Zeiträume und Verantwortlichkeiten hervorgehen.
Zum Ende der Probezeit wird die Einarbeitung durch die Beteiligten ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in der weiteren Planung und die Planung der Fort- und Weiterbildungen ein.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Der IFD-Träger konkretisiert in Zusammenarbeit mit der IFD-Fachaufsicht und dem LVR-Inklusionsamt die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft in einem Einarbeitungsplan. Dort wird festgelegt, welche fachspezifischen Inhalte der eingestellten IFD-Fachkraft vermittelt werden. Es werden die Verantwortlichkeiten bestimmt und die Termine bzw. Zeitfenster festgelegt.

Hierbei werden unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunkts unter anderem folgende fachliche Themen berücksichtigt:

  • Zielgruppen und Aufgaben der IFD-Fachkraft gemäß §§ 192 und 193 SGB IX,

  • Arbeitsweise der IFD-Fachkraft gemäß den Grundsätzen des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland,

  • Richtlinien des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland,

  • Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“,

  • Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“,

  • Leitfaden „Fachdienstliche Stellungnahmen“,

  • Empfehlung des LVR-Integrationsamtes zur Förderung eines Jobcoachings (Betriebliches Arbeitstraining),

  • Vorgehenskonzept für die Mehrfachbetreuung bei Hör-/Seheinschränkungen im Bereich Sicherung § 185 Absatz 2 SGB IX,

  • Richtlinien „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“,

  • KAoA-Handbuch und Verfahrensbeschreibung,

  • Elementbeschreibungen KAoA-STAR einschließlich der konkretisierenden Hinweise,

  • Vereinbarungen zu den Prozessen und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung von KAoA-STAR im Gemeinsamen Lernen (VMI-Matrix 2017),

  • Kennenlernen der Klientinnen und Klienten und Fallübergaben,

  • Datenschutz und Schweigepflicht,

  • Dokumentation in KlifdWeb,

  • Qualitätsmanagementsystem KASSYS,

  • Kennenlernen der relevanten Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner und des Netzwerks.

Des Weiteren erwirbt die IFD-Fachkraft im Rahmen der Einarbeitung Grundlagenkenntnisse zu folgenden Themen:

  • Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB IX und Zuständigkeiten,

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 49 und 50 SGB IX und Zuständigkeiten,

  • Kündigungsschutz gemäß §§ 168 ff. SGB IX,

  • Arbeitsrecht.

Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft die Teilnahme an den Grundlagenschulungen des LVR-Inklusionsamtes.

Die IFD-Fachkraft beteiligt sich an dem relevanten Arbeitskreis der IFD-Fachkräfte im Rheinland. Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft ihre Teilnahme.

Die fachliche Einarbeitung wird mit der IFD-Fachkraft prozessbegleitend reflektiert, ggf. modifiziert bzw. fortgeschrieben.

Der Stand der fachlichen Einarbeitung wird zum Ende der Probezeit durch den Träger und die IFD-Fachaufsicht gemeinsam mit der IFD-Fachkraft ausgewertet. Das LVR-Inklusionsamt wird über den Stand informiert.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Elementbeschreibungen KAoA-STAR, Stand: 01.08.2020

  • Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR, Stand: 01.08.2020

  • KAoA-Handbuch 2020

  • Verfahrensbeschreibung, Stand: 01.08.2020

  • Vereinbarungen zu den Prozessen und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung von KAoA-STAR im Gemeinsamen Lernen (VMI-Matrix 2017)

  • Handbuch KlifdWeb, Bedienungsanleitung und Referenzhandbuch, siehe https://klifdweb.de

 

Dokumente des LVR:

  • Curriculum des LVR-Inklusionsamtes für IFD-Fachberaterinnen und Berater, Stand: 07.2018

  • Beteiligung von Integrationsfachdiensten bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland, Grundsätze und Richtlinien des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, Stand: Juli 2005

  • Leitfaden Fachdienstliche Stellungnahmen der Integrationsfachdienste im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes/der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland, Stand: Oktober 2021

  • Empfehlung des LVR-Integrationsamtes zur Förderung eines Jobcoachings (Betriebliches Arbeitstraining), Stand: 25. Juni 2021

  • Vorgehenskonzept für die Mehrfachbetreuung bei Hör-/Seheinschränkungen im Bereich Sicherung § 185 Absatz 2 SGB IX, Stand: Mai 2019

  • Richtlinie „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“, Stand: 01.01.2022; interner Link auf Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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