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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es, eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen.

Die Integrationsfachdienste können durch die Rehabilitationsträger unter anderem mit der Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Menschen beauftragt werden. Dieser Auftrag beinhaltet auch eine sechsmonatige Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs. Die Stabilisierungsphase dient der Nachbetreuung und schließt bei Bedarf eine erforderliche Krisenintervention ein.

Nach § 185 Absatz 2 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste beteiligen.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Inhalte, die im Rahmen einer psychosozialen Betreuung zu bearbeiten sind, sind vielfältig. In einer Krisenintervention verdichten sich diese und machen eine Krisenintervention notwendig. Von daher entsprechen sich die Aufgabenstellungen inhaltlich.

Betriebe und Dienststellen erwarten, dass der Integrationsfachdienst Krisensituationen löst bzw. dafür sorgt, dass sie den Betrieb nicht belasten. Manchmal schätzt der Betrieb bzw. die Dienststelle eine Situation als krisenhaft ein, die der Klient gar nicht so sieht. Häufig geht es um die Bearbeitung eines Konfliktes.

Oft steht die Einschaltung des Integrationsfachdienstes im Zusammenhang mit einer krisenhaften Entwicklung. Deshalb sind Krisengespräche keine spezielle Situation, sondern fester Bestandteil des Arbeitsauftrages. Eine Krisensituation ist durch die Zuspitzung eines Problems oder eines oft langwierigen Konflikts gekennzeichnet. Der oder die Beteiligten erleben einen hohen Leidensdruck, finden jedoch keine adäquaten Bewältigungsmöglichkeiten. Es besteht die Gefahr, dass Lösungsversuche erhebliche negative Konsequenzen für den/die Betroffenen haben, zum Beispiel ein Beschäftigter mit Behinderung verweigert die Arbeit oder Kollegen verweigern die Zusammenarbeit.
Besonders schwerwiegend sind Situationen, in denen Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegt. Ziel ist es, durch Krisenintervention diese negativen Konsequenzen abzuwenden und durch Krisenprävention krisenhafte Zuspitzungen zu vermeiden.

Schwerpunkte möglicher Tätigkeiten im Rahmen einer Krisenintervention:

  • Schnelle Kontaktaufnahme (Vorrang vor anderen Tätigkeiten, auch wenn Termine bestehen),

  • Kontakt- und Gesprächsbereitschaft herstellen (Offenheit im Gespräch),

  • transparentes klares Vorgehen,

  • Ernstnehmen der Ängste der Beteiligten,

  • Gesprächsangebot und Motivierung, da Wahlfreiheit der Beteiligten besteht, dieses anzunehmen,

  • Krisenauslöser klären, genaue Beschreibung des Konflikts/Problems und der Verhaltensweisen der Beteiligten (Zuhören, Nachfragen, gemeinsam mögliche Konsequenzen formulieren, keine Konfrontation, Stützung und Entlastung),

  • Suche nach einem alternativen Ansatz/Vorgehen in der aktuellen Situation, ggf. Aufsuchen oder Einschalten einer anderen Institution,

  • Planung und Absprache der unmittelbaren nächsten Schritte und deren Begleitung bis zur adäquaten Entschärfung der Krisensituation.

Für Kriseninterventionen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung ist der Integrationsfachdienst grundsätzlich nicht zuständig. Ist der Mitarbeiter in eine solche Situation involviert, ergibt sich eine über die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe hinausgehende Verantwortung aufgrund der vorhandenen Kompetenz, der Kenntnis der Situation und der Beziehung zum Klienten. Dies kann auch die Entscheidung beinhalten, eine andere Institution einzuschalten, zum Beispiel den Sozialpsychiatrischen Dienst, eine Klinik, den Notarzt oder die Polizei.

Rechtliche und Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Krisenintervention sind von Seiten des beauftragten Trägers des Integrationsfachdienstes zu klären.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation ).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Zur Krisenprävention müssen krisenhafte Konflikte identifiziert, bisherige Lösungsversuche reflektiert und Bewältigungsverhalten analysiert werden. Es sollten neue Ressourcen gefunden und das Bewältigungsverhalten modifiziert, gegebenenfalls eine weiterführende Beratung bzw. Therapie empfohlen werden.
Krisensituationen erfordern in der Regel eine nachgehende Beratung. Es ist daher eine genaue Dokumentation als Ansatzpunkt für eine Aufarbeitung und Krisenprävention notwendig.
Eine exakte Dokumentation der einzelnen Schritte der Krisenintervention ist auch zur rechtlichen Absicherung erforderlich.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Eine Krise mit Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis definiert sich für die IFD im Rheinland wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit mit der Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung einer/eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung liegt aufgrund eines akut eskalierenden Konfliktes erheblich unterhalb der üblich gezeigten Leistung und bedarf aus Sicht des zuständigen Leistungsträgers einer außerbetrieblichen Intervention zur Behebung.

Ebenso kann das Verhalten der/des schwerbehinderten Beschäftigten negative, störende Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben.

In beiden Fällen führen die bisherigen Bewältigungsmechanismen zu keiner Befriedung des Konflikts.

Der Ursprung der Krise kann wie folgt angesiedelt sein:

  • Betrieblich (Konflikte mit dem Arbeitsumfeld),

  • intrapersonell/persönlicher Natur (Anpassungskonflikt, Verarbeitung von Vorkommnissen etc.),

  • privates Umfeld (Konflikte im privaten Umfeld, die sich auf die Person und deren Arbeitsleistung oder Verhalten negativ auswirken).

Der IFD-Fachkraft versteht ihre Aufgaben in dem Arbeitsfeld der psychosozialen Begleitung und Krisenintervention folgendermaßen:

  • Sie leistet Hilfestellung zur Bearbeitung von arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Konflikten.

  • Sie interveniert zur Abwendung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Krise.

  • Sie interveniert mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung und Befriedung des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Intervention kann erfolgen durch:

  • Betriebsbesuche (vorzugsweise, da der IFD betriebsnah arbeitet),

  • Beratungsgespräche im IFD.

Bei Bedarf bezieht die IFD-Fachkraft interne Fachkräfte mit Spezialisierung in die Beratung ein (z. B. Psychologinnen und Psychologen im Bereich der Hörbehinderung, IFD-Fachkräfte im Bereich Menschen mit erworbener Hirnschädigung etc.).

Zur Vorgehensweise in der psychosozialen Begleitung und Krisenintervention gehört: 

  • Klärung der (unterschiedlichen) Problemsichtweisen, Interessen und Ziele der beteiligten Akteurinnen und Akteure,

  • Vereinbarung kongruenter Ziele, die von den Beteiligten akzeptiert werden; auf dem Weg zur Zielerreichung sind Teilziele und ein angemessener zeitlicher Rahmen abzustimmen,

  • Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,

  • wird das Ziel nicht erreicht: Vereinbarung neuer, realistischerer Ziele unter Einbezug der neuen bzw. bisher erreichten Ziele,

  • ist das Ziel erreicht: Information der Beteiligten und Abschluss.

Die psychosoziale Begleitung schließt auch die fachdienstliche Betreuung während einer Wiedereingliederung des/der Klienten*in nach Krankheit mit ein.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX die vorrangige Zuständigkeit seiner Beteiligung durch den zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Kapitel 2.2.2 Beauftragung durch Rehabilitationsträger).

Der IFD im Rheinland kann im Einzelfall nachrangig durch das LVR-Inklusionsamt beauftragt werden (siehe länderspezifische Umsetzungshilfe „Vorgehenskonzept zur Erbringung von Unterstützungsleistungen durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung“).

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass das Kerngeschäft des IFD folgende Fachgebiete nicht umfasst:

  • Suchterkrankung,

  • Recht (der Integrationsfachdienst leistet keine Rechtsberatung),

  • medizinische Beurteilungen zu Menschen mit Behinderung,

  • therapeutische Interventionen,

  • akute Selbst- und Fremdgefährdung (Gewalttätigkeit, Suizidandrohung),

  • weitere notwendige Beratungsleistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  • Begleitung und Beratung bei Angelegenheiten des täglichen, privaten und sozialen Alltags.

  • In den oben genannten Fachgebieten und Konfliktlagen verweist die IFD-Fachkraft auf externe Fachdienste und Beratungsstellen und schaltet diese ggf. ein.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Psychosozialen Betreuung und Krisenintervention in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente des LVR:

  • Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Erbringung von Unterstützungsleistungen durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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