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Begründende Verpflichtung

§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX

§ 185 Absatz 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.

Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.

Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Anlagen

  • 2.2.1.0 SG IFD Beauftragung psychosoziale Betreuung

  • 2.2.1.0 IFD BG Indikationen

  • 2.2.1.0 Kriterien Verfahren Doppelanrechnung ›Psychosoziale Betreuung‹

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
  • Keine Stichwörter