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Begründende Verpflichtung

§ 193 SGB IX in Verbindung mit § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste können nach § 192 Absatz 2 SGB IX auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind, gehören.
Gemäß § 60 SGB IX können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich haben, diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.

Nach § 5 Absatz 4 Werkstättenverordnung (WVO) ist der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der Werkstatt für behinderte Menschen zu fördern.

Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes bei der Vermittlung von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes setzt voraus, dass diese auf der Grundlage einer regionalen Regelung erfolgt.

Die Vermittlung der WfbM-Beschäftigten auf geeignete Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes (§ 156 SGB IX) orientiert sich an der QM-Beschreibung in Kapitel 3.2.2 Vermittlung.

Der Integrationsfachdienst arbeitet im Rahmen seiner Beauftragung eng und rollenklar mit der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einem anderen Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX zusammen.

Nach der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Integrationsfachdienst durch den zuständigen Leistungsträger im Rahmen der Sicherung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beteiligt werden.
Verwiesen wird hierzu auf das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX sowie das KASSYS-Kapitel 3.2.1 Sicherung.

Bei der Durchführung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben zur Ausführung der Leistungen nach § 17 SGB I.
Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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