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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 10 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

Ziel der Beratung und Unterstützung durch den Integrationsfachdienst ist, dass der schwerbehinderte Mensch die notwendigen Leistungen – abgestimmt auf seine individuelle Situation – zielgerichtet und zeitnah von den zuständigen Leistungsträgern erhalten kann.

Leistungen an von Behinderung bedrohte Menschen, behinderte oder schwerbehinderte Menschen können aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gewährt werden. Diese finden sich insbesondere in den Sozialgesetzbüchern II, III, VI, VII und IX, der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Für die Leistungsgewährung können somit z. B. die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der beruflichen Rehabilitation und das Integrationsamt zuständig sein. Die Leistungen des Integrationsamtes werden nachrangig gewährt.

Die Leistungen an von Behinderung bedrohte Menschen sowie Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung können in Form von finanzieller Förderung, durch Information und Beratung sowie durch weitere Leistungen (zum Beispiel Gleichstellung) erbracht werden.
Bei finanziellen Leistungen in Form von Zuschüssen und Darlehen ist zu beachten, dass diese in der Regel nur dann erbracht werden können, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme bzw. vor Vertragsabschluss gestellt wird.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Rehabilitationsträger erbringen nach § 49 Absatz 1 SGB IX die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Nach § 49 Absatz 3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

  • eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

  • die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung,

  • die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

  • die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

  • die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
    und

  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 49 Absatz 4).

Nach Absatz 6 umfassen die Leistungen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die vorgenannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind unter anderem Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen (Nummer 2), die Information und Beratung von Partnern, Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten zustimmen (Nummer 3), Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nummer 8) und die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (Nummer 9).

Zu den Leistungen der Rehabilitationsträger gehören nach Absatz 8 auch

  • die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Nummer 1),

  • die notwendigen Kosten einer Arbeitsassistenz (Nummer 3),

  • die Kosten für Hilfsmittel (Nummer 4),

  • die Kosten für technische Arbeitshilfen (Nummer 5),

  • die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Nummer 6).

Das Integrationsamt kann nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere an schwerbehinderte Menschen

  • für technische Arbeitshilfen,

  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

  • zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,

  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,

  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
    und

  • in besonderen Lebenslagen.

Zudem kann das Integrationsamt nach § 185 Absatz 3 Nummer 5 SGB IX nachrangig Leistungen zur beruflichen Orientierung erbringen.

Eine Übersicht über die Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf liefert zum Beispiel die ZB Info, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Die Broschüre ist im Bereich Publikationen auf der Homepage der BIH zu finden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät den Menschen mit Behinderung im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Zur ersten Einordnung der möglichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers orientiert sich die IFD-Fachkraft an folgenden Ausgangslagen:

  • Betriebliche Gründe: Modernisierung, Wegfall des alten Arbeitsplatzes und Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt

  • Gründe in der Person: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberwechsel des schwerbehinderten Menschen
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt

  • Gründe in der Person: Akutereignis (Erkrankung, Unfall), Verschlechterung des Gesundheitszustandes, drohende Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit
    Zuständigkeit: Rehabilitationsträger

Eine weitergehende Konkretisierung ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Die IFD-Fachkraft im Rheinland berücksichtigt des Weiteren im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben folgende Aufgaben übertragen ist:

  • Förderung technischer Arbeitshilfen

  • Gründungdarlehen für Selbstständige

  • Hilfen in besonderen Lebenslagen

  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz-Hilfe)*

  • Wohnungshilfen *

 (* Nur für nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte schwerbehinderte Menschen (z.B. Beamte, Selbstständige), für die es keinen gesetzlichen Rehabilitationsträger gibt.)

Der Landschaftsverband Rheinland hat mit dem Budget für Arbeit - Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung des Menschen mit Behinderung die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien.

Zu den Aufgaben der IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung gehört es, die benötigten Leistungen für schwerbehinderten Menschen sowie von Behinderung bedrohte und behinderte Menschen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen. Ziel ist es, die notwendigen Leistungen abgestimmt auf die individuelle Situation passgenau und zeitnah von den zuständigen Leistungsträgern zu erhalten. Schon während der Vermittlungsunterstützung wird daher der Bedarf an fachlichen und finanziellen Leistungen erhoben. 

Sobald ein konkreter Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Aussicht steht, informiert und berät die IFD-Fachkraft den Menschen mit Behinderung über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie die der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes und klärt diese mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Der Landschaftsverband Rheinland hat mit dem Budget für Arbeit - Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung des Menschen mit Behinderung die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien.

Die IFD-Fachkraft unterstützt den/die Klienten*in bei der Beantragung Leistungen der benötigten Leistungen bis zur endgültigen Beschaffung, Einrichtung und evtl. Einführung.

Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM - allgemeiner Arbeitsmarkt informiert den/die Beschäftigte*n der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters sowie ggf. Dritte (z. B. die gesetzliche Betreuungsperson etc.) bei einem möglichen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen des Landschaftsverbandes Rheinland zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sie informiert die/den Beschäftigten und ggf. Dritte darüber, dass die Leistungen aus dem Budget für Arbeit von dem/der Beschäftigten beantragt und an den Betrieb abgetreten werden.

Im Rheinland informiert die IFD-Fachkraft bei einer gewünschten Vermittlungsperspektive in eine geringfügige Beschäftigung den/die Beschäftigte*n sowie ggf. Dritte über die Leistungen des LVR-Programms „Beschäftigung als Zuverdienst“ (siehe Kapitel 3.2.3 Übergang WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt).

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen ihrer Information und Beratung, dass für Beschäftigte einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters die gesetzlichen Leistungen

  • des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX beim Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis,

  • des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX beim Übergang in eine betriebliche Ausbildung

zur Verfügung stehen können.

Die IFD-Fachkraft informiert die/den Beschäftigte*n des Weiteren über die weiteren einschlägigen Leistungen des Inklusionsamtes und des Rehabilitationsträgers gemäß den übergeordneten Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Sie unterstützt die/den Beschäftigten bei der Klärung der erforderlichen Leistungen und bei der Beantragung.

Im Schwerpunkt Übergang Schule - Beruf berücksichtigt IFD-Fachkraft im Rahmen dieses Kapitels folgende Grundlagen der Landesinitiative KAoA-STAR:

  • Elementbeschreibung SBO 10.5 STAR – Übergangsbegleitung,

  • Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR – Übergangsbegleitung.

Förderfähig auf Grundlage ergänzender freiwilliger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind gemäß der Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion Schulabgänger*innen mit einer wesentlichen Behinderung und Schwerbehinderung, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters beginnen (siehe § 1 der Richtlinien).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis ihrer Beratung und Leistungsabklärung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft im Rheinland beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung:

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass im Rahmen der Beschäftigung von Klienten*innen mit einer Sehbehinderung bzw. einer Hörbehinderung behinderungsspezifische Jobcoachs als Beschäftigte des IFD Sehen bzw. des IFD Köln zur Nutzung zur Verfügung stehen. Sie informiert den/die Klienten*in bei vorliegendem Bedarf über dieses Angebot, klärt diese Leistung mit den Beteiligten ab und initiiert das Jobcoaching.

Das LVR-Inklusionsamt hat eine zentrale Vermittlung für den Bedarf an Gebärdensprachdolmetscher*innen- und Schriftdolmetscher*innen-Einsätze eingerichtet. SUKO-Rheinland vermittelt diese für Einsätze im Arbeitsleben im Rheinland. Die IFD-Fachkraft informiert bei vorliegendem Bedarf den/die Klienten*in und leitet den Suchauftrag weiter.

Bei Bedarf des/der Klienten*in informiert die IFD-Fachkraft über die Möglichkeit, dass das Kommunikationsseminar „KomBe-Schulung“ (KomBe = Kommunikation zwischen gehörlosen und hörenden Kollegen im Betrieb) beim LVR-Inklusionsamt beantragt werden kann.

Neben der bestmöglichen Qualifizierung benötigt der sehbehinderte Mensch zumeist eine aufwendige Arbeitsplatzausstattung, um seine Seheinschränkung zu kompensieren. Da jeder Arbeitsplatz individuell anzupassen ist, vergehen vielfach mehrere Wochen oder Monate zwischen der Feststellung des Bedarfs und der letztendlichen Ausstattung. Um diese Lücke zu schließen, hat das LVR-Inklusionsamt das Berufsförderungswerk Düren bei der Einrichtung eines Pools für blinden- und sehbehindertenspezifische Hilfsmittel unterstützt. Die IFD-Fachkraft im Rheinland informiert bei vorliegendem Bedarf den Arbeitgeber hierüber und klärt ggf. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ab.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Übergeordnete Umsetzungshilfen:

  • Verwaltungsvereinbarung Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Stand: 11. Dezember 2019

Dokumente des LVR:

  • Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: 01.01.2022


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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