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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Sächliche Ausstattung

Die Integrationsfachdienste müssen nach der sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Zur Erfüllung der durch das Integrationsamt geforderten Dokumentationsanforderungen stellt der Träger des Integrationsfachdienstes die Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik einschließlich notwendiger Netzleistungen zur Verfügung.

Arbeits- und Informationsmittel, wie z. B. Internet, Fachliteratur etc. sind den IFD-Fachkräften durch den Träger zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Der Träger stellt sicher, dass das länderspezifisch vereinbarte Corporate Design (einheitliches Erscheinungsbild) durch Beschilderung, Visitenkarten, Geschäftspapier etc. eingesetzt und eingehalten wird.

 

Erreichbarkeit

Der Träger muss gewährleisten, dass Kunden den Integrationsfachdienst durch zeitgemäße Kommunikationsmittel (z. B. Anrufbeantworter, E-Mail, Smartphone etc.) barrierefrei erreichen können. Dabei sind datenschutzrechtliche Regelungen zwingend einzuhalten.

Für eine persönliche Erreichbarkeit regelt der Träger in Absprache mit dem Integrationsamt verbindliche Geschäftszeiten. Es ist zu gewährleisten, dass der Integrationsfachdienst zu den üblichen Geschäftszeiten durch eine zentrale Telefoneinwahl erreichbar ist und eingehende Anliegen zeitnah und bedarfsgerecht bearbeitet werden können.

Zeitnah bedeutet:

  • in Krisensituationen: unverzüglich

  • bei Beratungsanfragen: innerhalb von 2 Wochen


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die sächliche Ausstattung sowie die Erreichbarkeit der Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland orientieren sich an der in § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung normierten Barrierefreiheit: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzliche ohne fremde Hilfen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Welche Anforderungen bei der sächlichen Ausstattung sowie im Hinblick an die Erreichbarkeit im IFD an eine sogenannte Barrierefreiheit zu stellen sind, variiert entsprechend der Behinderungsart. Den Kunden*innen sind abhängig von der jeweiligen Behinderungsart in den Beratungssituationen geeignete Kommunikations- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem ist sicherzustellen, dass Interessierte entsprechend den besonderen Anforderungen ihrer Behinderung den IFD barrierefrei erreichen können (per E-Mail, Telefon, Fax o.ä.).

Die Verwendung des IFD-Logos ist bei der Beschilderung, den Visitenkarten etc. ebenfalls auf die verschiedenen Behinderungsarten anzupassen.

Der IFD muss auf seine Tätigkeit in einschlägigen Medien (Internet, Branchen-/Telefonbüchern) unter Nennung der Kontaktdaten hinweisen und auch hier Barrierefreiheit auf Grundlage der jeweiligen Behinderungsart gewähren.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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