§ 195 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Planung der fachlichen Einarbeitung und deren Umsetzung obliegt der fachlichen Leitung des Integrationsfachdienstes.
Bei der Einstellung erfolgt eine Analyse des Qualifizierungsbedarfs im Hinblick auf die Tätigkeit als IFD-Fachkraft. Über den Qualifizierungsbedarf stimmen sich der Anstellungsträger, die fachliche Leitung des Integrationsfachdienstes und das Integrationsamt ab. Die Einarbeitung neuer Fachkräfte setzt die Anleitung und Unterstützung durch die fachliche Leitung und/oder berufserfahrende Fachkräfte im Integrationsfachdienst (i. d. R. mindestens zwei Jahre Zugehörigkeit zum Integrationsfachdienst) voraus.
Die Einarbeitung erfolgt nach einem individuellen Einarbeitungsplan, aus dem Inhalt, Zeiträume und Verantwortlichkeiten hervorgehen.
Zum Ende der Probezeit wird die Einarbeitung durch die Beteiligten ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in der weiteren Planung und die Planung der Fort- und Weiterbildungen ein.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 4.1
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Die Fallverantwortung in der Einarbeitung liegt bei der/dem Einarbeitenden und der Leitung des IFD.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Zur Einarbeitung sollte ein Hospitationstag im Integrationsamt gehören, der mit dem zuständigen Regionalmanagement vereinbart werden kann.
Auch die Teilnahme an dem Grundseminar für Schwerbehindertenvertreter ist möglich, dazu erfolgt eine Absprache mit dem Integrationsamt.
Für IFDoQu gibt es ein Schulungskonzept IFDoQu für neue Mitarbeiter im IFD, welches im IFD-Portal eingestellt ist
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.