§ 194 Abs. 1 und 2 SGB IX
§ 89 SGB X
§ 25 SGB X
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Verantwortung für die Ausführung der Dienstleistung des Integrationsfachdienstes bleibt nach § 194 Absatz 1 Satz 2 SGB IX bei dem für den Einzelfall zuständigen Leistungsträger (Fallverantwortung). Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber nach § 194 Absatz 2 SGB IX in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes fest.
Die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten sind im dritten Kapitel des SGB X normiert.
Nach § 89 Absatz 2 SGB X wird der Auftraggeber durch die Beauftragung nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
Gemäß Absatz 3 hat der Beauftragte dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Absatz 4 regelt, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
Nach Absatz 5 ist der Auftraggeber berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
Die Beurteilung, ob und inwieweit auf Antrag des Klienten diesem Akteneinsicht zu gestatten ist, obliegt dem für den Einzelfall zuständigen Leistungsträger.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.