2.3.1 Örtliche Zuständigkeit

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Länderspezifische Anforderungen

Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche werden den einzelnen Integrationsfachdiensten durch die Vereinbarung mit dem Träger zugewiesen.

Innerhalb von Niedersachsen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Arbeitsplatzes im Zuständigkeitsbereich des Integrationsfachdienstes, bzw. bei vorübergehend nicht beschäftigten Personen nach dem Wohnsitz.

Änderungen sind nach Absprache der jeweiligen Fachkräfte möglich.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.