3.1.2 Qualifizierte Beratung
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Für Niedersachsen gilt folgende erweiterte Definition der Qualifizierten Beratung:
Qualifizierte Beratung ist ein Kontakt zu einer Person des leistungsberechtigten Personenkreises der Arbeitnehmer, der nach Art, Häufigkeit und Intensität über einen schlichten Informationsaustausch, über kurze Erläuterung einer Sach- und Rechtslage sowie Terminvereinbarungen und Ähnliches einfaches organisatorisches Handeln hinausgeht.
Der Kontakt kann sowohl persönlich als auch fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen.
Die Qualifizierte Beratung beinhalt eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen.
Die Klärung erfolgt in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten.
Potenziell wirksame Außenkontakte mit Dritten Personen finden innerhalb der Qualifizierten Beratung nicht statt.
Ein Außenkontakt ist immer dann potenziell wirksam, wenn der betroffene schwerbehinderte Mensch sein Einverständnis für die Kontaktaufnahme mit dem Dritten erklären muss. Sobald Kontakt (schriftlich, elektronisch oder auch persönlich) mit zum Beispiel Arbeitgebern, Vorgesetzten oder betrieblichen Helfern sowie Ärzten aufgenommen werden soll, ist die Qualifizierte Beratung zu beenden und eine Begleitung anzumelden.
Die bloße Unterstützung bei dem Ausfüllen von Formularen oder Anträgen ist kein potenziell wirksamer Außenkontakt und kann innerhalb einer Qualifizierten Beratung erfolgen.
Ebenso liegt kein potenziell wirksamer Außenkontakt vor, wenn der schwerbehinderte Mensch zum Beratungstermin in Begleitung von z.B. einer EUTB, einem rechtlichen Betreuer oder einem Schwerbehindertenvertreter erscheint.
Eine Dokumentationspflicht gegenüber dem Integrationsamt besteht lediglich in der Übermittlung der Fallzahl -getrennt nach Geschlechtern- für die jeweils aktuelle BIH Statistik.
Bei der Dokumentation innerhalb des Integrationsfachdienstes sind die Vorgaben des Datenschutzes und die Handlungsempfehlungen zur Erfassung, Dokumentation und Speicherung der Fachdienstkoordination im Integrationsamt zwingend zu beachten.
Beratungen in Einzelfällen gegenüber Arbeitgebern oder betrieblichen Funktionsträgern sind keine Qualifizierte Beratung im Sinne dieser Definition, sondern Arbeitgeberberatungen, die dementsprechend in der BIH-Statistik unter Nummer 2 zu erfassen sind.
Diese Begriffsbestimmung unterliegt der ständigen Überprüfung und etwaigen Anpassung oder Ergänzung seitens der Fachdienstkoordination im Integrationsamt.
Ist eine Qualifizierte Beratung abgeschlossen, so ist eine weitere Qualifizierte Beratung derselben Person nach frühestens drei Monaten möglich. Ausnahmen sind vorab mit der Koordination des Integrationsamtes zu klären.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.