3.2.2 Vermittlung
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Der Integrationsfachdienst stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).
Der idealtypische Vermittlungsprozess in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:
Schriftliche Beauftragung im Einzelfall
Die Beauftragung des Integrationsfachdienstes erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich (siehe Kapitel 2.2.2 und Kapitel 2.2.5).
Information und Klärung der Unterstützung
Nach der Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt der Integrationsfachdienst zeitnah Kontakt mit der Klientin/dem Klienten auf.
Spätestens im Erstgespräch informiert die IFD-Fachkraft über ihr Unterstützungsangebot im Rahmen der Beauftragung. Sie berücksichtigt hierbei, dass die Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ einen Vermittlungsauftrag mit einer nachgehenden Betreuung (Stabilisierung) vorsieht (siehe Kapitel 2.2.2). Ein Stabilisierungsauftrag wird automatisch bei einer Arbeitsaufnahme ausgelöst und dient der Sicherung des Vermittlungserfolgs (siehe Kapitel 3.2.1).
Die IFD-Fachkraft überprüft ihre örtliche und behinderungsspezifische Zuständigkeit.
Sie klärt mit der Klientin/dem Klienten die erforderliche Unterstützung ab.
Assessment/Anamnese
Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und weitere notwendige Daten, die für die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben.
Um eine möglichst passgenaue Vermittlung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe Kapitel 3.2.5.1).
Fachkräfte der IFD in Westfalen-Lippe nutzen des Weiteren das ICF-Instrumentarium Mini-ICF-APP.
Bei Bedarf:
Klärung der notwendigen Hilfsmittel (vor allem für sinnesbehinderte Menschen)
Einbindung weiterer Kooperationspartner zur sozialen Unterstützung
Vereinbarung mit der Klientin/dem Klienten
Liegt die Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit der Klientin/dem Klienten eine Vereinbarung ab und verschriftlicht diese.
Mögliche Inhalte der Vereinbarung sind z. B.:
Ermittlung der Art, des Umfangs und der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
Anforderungsniveau,
Akquise geeigneter Arbeitsplätze,
erforderliche Rahmenbedingungen,
Vorbereitung von Bewerbungsunterlagen,
Unterstützung durch den Integrationsfachdienst,
Eigenleistung der Klientin/des Klienten.
In der Vereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt.
Diese wird im weiteren Vermittlungsprozess laufend überprüft und ggf. fortgeschrieben bzw. modifiziert.
Sofern die Perspektive für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell bei der Klientin/dem Klienten nicht vorliegt, schließt die IFD-Fachkraft in Absprache mit dem Auftraggeber seine Beteiligung vorzeitig ab und benennt den Beteiligten mögliche Alternativen.
Vorbereitung des Bewerbungsverfahrens und der Akquise
Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft unter Einbeziehung ihrer behinderungsspezifischen Kenntnisse das Bewerbungsverfahren durch Erarbeitung geeigneter Bewerbungsunterlagen, bereitet das Vorstellungsgespräch vor und begleitet die Klientin/den Klienten bei vorliegendem Bedarf zum Gespräch.
Eine passgenaue Akquise des Arbeitsplatzes erfolgt unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung und der Ergebnisse der Anamnese.
Betriebliche Arbeitserprobung
Die betriebliche Platzierung der Klientin/dem Klienten und die Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung liegt in der Kernzuständigkeit der IFD-Fachkraft.
Die Art der betrieblichen Arbeitserprobung stimmt die IFD-Fachkraft mit dem Auftraggeber und den Beteiligten (Klientin/Klient und Arbeitgeber) ab.
Diese kann z. B. ermöglicht werden als
Probebeschäftigung (siehe § 50 Absatz 1 SGB IX und § 46 Absatz 1 SGB III bzw. § 16 f SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 1 SGB III),
betriebliche Integrationsmaßnahme (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX),
betriebliche Maßnahme bei einem Arbeitgeber (siehe § 45 Absätze 1 und 2 SGB III bzw. § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III),
Praktikum.
Die IFD-Fachkraft erhebt vor und während der Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung die Gestaltungsmöglichkeiten.
Sie überprüft unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes das Fähigkeitsprofil und aktualisiert dieses bei Bedarf. Des Weiteren erhebt sie die im Unterstützungsprozess relevanten Anforderungsmerkmale des Arbeitsplatzes mit dem Profilvergleichsverfahren sowie die Rahmenbedingungen unter Einbeziehung ihrer behinderungsspezifischen Erkenntnisse und Erfahrungen.
Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung der Klientin/des Klienten sicher und fungiert als Ansprechperson für den Betrieb oder die Dienststelle.
Die Information des Arbeitgebers und der Mitarbeitenden im Betrieb oder der Dienststelle über die Auswirkungen der Behinderung erfolgt mit Zustimmung der Klientin/des Klienten prozessbegleitend (siehe Kapitel 3.2.5.7).
Vorbereitung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses
Im Rahmen der Vorbereitung der Aufnahme des oben genannten Beschäftigungsverhältnisses steht die IFD-Fachkraft für den Arbeitgeber als Ansprechperson zur Verfügung. Dabei informiert sie über die fachlichen und finanziellen Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers und die des LVR-Inklusionsamtes bzw. LWL-Inklusionsarbeit und klärt bei Bedarf des Arbeitgebers für ihn diese Leistungen ab (siehe Kapitel 3.2.5.9).
Dazu klärt sie ggf. auch in Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern die für den (schwer)behinderten Menschen benötigten Leistungen und unterstützt bei der Beantragung (siehe Kapitel 3.2.5.10).
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt hierbei, dass die rechtsverbindliche Beratung des Arbeitgebers und der Klientin/des Klienten ausschließlich durch den/die zuständigen Leistungsträger erfolgt.
Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, weist die IFD-Fachkraft darauf hin, dass der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügen muss.
Die ReZA kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD mit ReZA-Nachweis diese Ausbildung fachlich begleitet. Die IFD-Fachkraft klärt dies ggf. mit der zuständigen Kammer und dem Auftraggeber.
Der IFD hat mit seiner Beauftragung den Auftrag der Sicherstellung einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs erhalten. Die Stabilisierungsphase umfasst alle Aufgaben der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die der Nachbetreuung und bei Bedarf eine erforderliche Krisenintervention in den ersten sechs Monaten (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.5.8).
Die IFD-Fachkraft bezieht das betriebliche Umfeld und die betrieblichen Sichtweisen während dieser Phase aktiv in ihre Beratungsarbeit ein. Sie berücksichtigt im Rahmen ihrer Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des (schwer)behinderten Menschen. Eine notwendige Übergabe an den Schwerpunkt Sicherung ist bis zum Ende der Stabilisierungsphase abgeschlossen.
Den weitergehenden Betreuungsbedarf im Schwerpunkt Sicherung stimmt der IFD mit dem zuständigen Leistungsträger ab.
Sofern der Arbeitsplatz der Klientin/des Klienten nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD liegt, bereitet dieser die Übergabe an den zuständigen IFD vor (siehe Kapitel 2.3.1).
Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher (siehe Kapitel 2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger).
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.