2.3.6.2 Schweigepflicht
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Jede Person, die Daten verarbeitet, darf diese nur Befugten zugänglich machen oder an diese weitergegeben. Befugte sind für die Daten der Integrationsfachdienste lediglich andere Fachkräfte in Integrationsfachdiensten, die ebenfalls zuständig sind oder werden, sowie das zuständige LVR-Inklusionsamt, in dessen Auftrag der Integrationsfachdienst tätig ist.
Um die Aufgaben des Integrationsfachdienstes zielführend wahrzunehmen, müssen regelmäßig auch andere Beteiligte beraten werden. Damit dies zulässig ist, muss der Betroffene dies schriftlich im Rahmen einer Schweigepflichtentbindung erlauben.
Die Schweigepflicht enthält hierbei den Zweck der Weitergabe und den Empfänger der Daten. Sowohl Zweck als auch Empfänger müssen genau erfasst sein, also nie allgemein formuliert.
Ändern sich Zweck oder Empfänger muss auch eine neue Schweigepflichtentbindung unterzeichnet werden. Mehrere Empfänger (z.B. potentielle Arbeitgeber) dürfen in einer Schweigepflichtentbindung erfasst sein.
Mit Daten sind dabei alle Informationen gemeint, die der Integrationsfachdienst über den Betroffenen erhalten hat. Dies schließt auch den Umstand, dass die/der Betroffene dem IFD bekannt ist, mit ein.
Um die Erlaubnis der/des Betroffenen zur Entbindung von der Schweigepflicht zu erleichtern, stellt das LVR-Inklusionsamt den Integrationsfachdiensten ein Muster zur Verfügung.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente des LVR:
Schweigepflichtentbindung; interner Link auf Schweigepflichtentbindung
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.