§ 194 Absatz 3 SGB IX
§ 195 Absatz 1 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
.
Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe zur Zusammenarbeit gemäß § 194 Absatz 3 SGB IX ist die Netzwerkarbeit mit Auftraggebern und Kooperationspartnern ein wichtiges und kontinuierliches Aufgabenfeld sowohl hinsichtlich einzelfallbezogener als auch übergreifender Themen um gemeinsam lösungsorientierte Ergebnisse zu erzielen.
Im Rahmen der Strukturverantwortung obliegt es den Integrationsämtern für ein flächendeckendes Angebot von Integrationsfachdiensten zu sorgen. Dieses muss sowohl den Nutzern als auch den Kooperations- und Netzwerkpartnern mittels gezielter Öffentlichkeitsarbeit bekannt sein. Die Zuständigkeit für die Herausgabe einer Homepage oder von Flyern, einschließlich deren Pflege, kann den Integrationsfachdiensten übertragen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Öffentlichkeitsarbeit nach landesweit mit dem Integrationsamt abgestimmten Corporate Design oder sonstigen Vorgaben erfolgt. Ein einheitliches Erscheinungsbild der Integrationsfachdienste erhöht die Erkennbarkeit der Integrationsfachdienste der Region und spiegelt die rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Integrationsfachdienstes (in Bezug auf den Träger) wider. Das gilt gleichermaßen für die Herausgabe von Werbe- und Informationsmaterial (Flyer) und für die Internetpräsenz. Eine Abstimmung mit dem Integrationsamt hat grundsätzlich im Vorfeld einer Veröffentlichung zu erfolgen, um gemeinsame oder koordinierte Ziele (ggf. bei überregionalen Veranstaltungen auch mit weiteren Integrationsfachdiensten) zu erreichen.
Regionale Besonderheiten und Kontexte sind in dem Vorgehen zu berücksichtigen und bieten Gestaltungsspielraum.
Eine Mitarbeit und Präsenz in den maßgeblichen, regionalen Gremien, wie z. B. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (PSAG), ist für die Pflege der Netzwerkarbeit aber auch für gemeinsames Handeln von Bedeutung.
Für die Koordination der Teilnahme ist diese mit dem Träger der Integrationsfachdienste und dem Integrationsamt abzustimmen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
.
Die Barrierefreiheit der Informationsmedien ist sicherzustellen. Sie erfolgt beispielsweise durch:
Darstellung von Informationen in „leichter Sprache“
Gebärdensprachvideos
Barrierefreiheit der IFD-Seiten im Internet
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
.