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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 9 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären.

Der Integrationsfachdienst informiert den Arbeitgeber über die grundsätzlichen Fördermöglichkeiten der zuständigen Leistungsträger bei (beabsichtigter) Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes ist es, Arbeitgeber unabhängig von oder bezogen auf eine konkrete Situation im Unternehmen

  • über mögliche Unterstützungsleistungen bei der (beabsichtigten) Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung,

  • über mögliche Leistungsträger und

  • über die Modalitäten der Beantragung der Leistungen etc.

zu informieren. Dies schließt die Information über weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote, z. B. den technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes sowie die Information über länderspezifische oder regionale Programme und Projekte ein.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 50 Absatz 1 SGB IX an Arbeitgeber, z. B. in Form von Eingliederungszuschüssen und Zuschüssen für Arbeitshilfen im Betrieb.

Das Integrationsamt kann nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen, beispielsweise zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen oder für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen können.

Zu beachten ist, dass die Leistungen des Integrationsamtes gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig erbracht werden.
Auf Wunsch und nach Absprache mit dem Arbeitgeber nimmt der Integrationsfachdienst Kontakt zu möglichen Leistungsträgern auf, um für den Arbeitgeber abzuklären, welche Leistungen möglich sein könnten und unterstützt den Arbeitgeber bei der Beantragung der Leistungen. Eine rechtsverbindliche Beratung des Arbeitsgebers erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Leistungsträger und liegt nicht in der Kompetenz der Integrationsfachdienste.

Rechtsvorschriften für Leistungen, die Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von Behinderung bedroht, behindert oder schwerbehindert sind, erhalten können, finden sich in verschiedenen Sozialgesetzbüchern und Verordnungen, insbesondere in den Sozialgesetzbüchern II, III, VI, VII und IX sowie der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Für die Leistungsgewährung können entsprechend z. B. die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der beruflichen Rehabilitation und das Integrationsamt zuständig sein.

Leistungen an Arbeitgeber können in Form finanzieller Zuschüsse, durch Information und Beratung u. a. durch den Integrationsfachdienst sowie durch weitere Angebote, wie Schulungen erbracht werden.

Ziel der Unterstützung durch den Integrationsfachdienst ist es, Arbeitgebern den Zugang zu den relevanten Unterstützungsangeboten zu erleichtern und den Weg zu den zuständigen Leistungsträgern zu bahnen, damit diese zeitnah und ohne größeren Aufwand die notwendigen Leistungen erhalten können.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Zum Überblick und als Orientierungshilfe dient die Broschüre „ZB Info – Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“.
Die Broschüre ist im Bereich der Publikationen auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter zu finden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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