§ 197 Absatz 1 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Der Integrationsfachdienst ist verpflichtet, Verlauf und Ergebnisse der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu dokumentieren.
Diese gesetzliche Dokumentationspflicht erstreckt sich über den beauftragten Einzelfall (§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) hinaus auf eine jährliche zusammenfassende Darstellung für die Auftraggeber „nach deren näherer gemeinsamen Maßgabe“ (Satz 2).
Welche Angaben insbesondere in die Zusammenfassung eingehen sollen, ist in Satz 3 (§ 197 Absatz 1 SGB IX) konkretisiert:
Geschlechtsdifferenzierte Angaben,
eine Fallstatistik nach Zu- und Abgängen,
den Fallbestand,
die Zahl der abgeschlossenen Fälle („differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt) oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen“).
Die vorgenannte Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Darüber hinaus dokumentiert der Integrationsfachdienst auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 und 5 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.
Die Ergebnisse berichtet der Integrationsfachdienst jährlich an das zuständige Integrationsamt. Als zuständiger Auftraggeber nimmt das Integrationsamt eine Ergebnisbewertung aller von ihm beauftragten Dienste vor.
Dem jeweiligen Integrationsamt obliegt darüber hinaus die Zusammenfassung der Jahresergebnisse aller Dienste (unter Wahrung des jeweiligen personenbezogenen Datenschutzes). Diese sind Grundlage der Ergebnisbewertung mit den Auftraggebern gemäß § 9 Absatz 2 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste auf Landesebene.
Darüber hinaus leitet das jeweilige Integrationsamt die Jahresergebnisse seiner Dienste als Beitrag zur bundesweiten Statistik der Leistungen aller Integrationsfachdienste an die BIH zur Erstellung der BIH-Statistik weiter.
Für diese Darstellung der Ergebnisse der Arbeit der Integrationsfachdienste wurden zwischen den Integrationsämtern standardisierte Abfragen und Daten verbindlich vereinbart. Hierzu zählen z. B.:
Klientenzahlen (nach Geschlecht)
Stellung im Berufsleben
Auftraggeber und Finanzierungsanteile am Integrationsfachdienst
Beauftragungsdauer der Unterstützungsfälle
Einleitende Stelle
Klienten nach Behinderungsart
Klienten nach Nachweis der Behinderung
Maßnahmen zur Sicherung
Ergebnisse Sicherung
Maßnahmen zur Heranführung, Erprobung und Vermittlung
Ergebnisse Vermittlungen
Einzelfallabhängige und fallunabhängige betriebliche Beratungen
Fachdienstliche Stellungnahmen
Die BIH fasst die Jahresergebnisse der Länder zur Arbeit der Integrationsfachdienste mit den festgelegten Abfragen und den dazu ermittelten Daten zusammen.
Die BIH-Statistik informiert über die Ergebnisse der Arbeit der Integrationsfachdienste. Der bundesweite Jahresbericht gibt daneben Auskunft über Eckdaten wie Personalausstattung oder Gesamtkosten.
Die BIH-Statistik wird bei sozialpolitischen Diskussionen zur Teilhabe und Inklusion behinderter Menschen herangezogen.
Die BIH-Statistik bietet auch die Grundlage für die weitere sozialpolitische Bewertung der Ergebnisqualität der Integrationsfachdienste (Wirksamkeit der Nutzung der Integrationsfachdienste, ihre sozialpolitische Verortung sowie ihre Strukturwirkung) in den entsprechenden Gremien auf Bundesebene.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Grundlage der BIH-Statistik sind die im BIH-Arbeitsausschuss Integrationsbegleitung verabschiedeten Vorgaben für die Auswertung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Jedes Integrationsamt stellt seine Auswertung in Dateiform zur Verfügung.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.