2.3.3.2 Fachliche Einarbeitung

Begründende Verpflichtung

§ 195 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Planung der fachlichen Einarbeitung und deren Umsetzung obliegt der fachlichen Leitung des Integrationsfachdienstes.

Bei der Einstellung erfolgt eine Analyse des Qualifizierungsbedarfs im Hinblick auf die Tätigkeit als IFD-Fachkraft. Über den Qualifizierungsbedarf stimmen sich der Anstellungsträger, die fachliche Leitung des Integrationsfachdienstes und das Integrationsamt ab. Die Einarbeitung neuer Fachkräfte setzt die Anleitung und Unterstützung durch die fachliche Leitung und/oder berufserfahrende Fachkräfte im Integrationsfachdienst (i. d. R. mindestens zwei Jahre Zugehörigkeit zum Integrationsfachdienst) voraus.

Die Einarbeitung erfolgt nach einem individuellen Einarbeitungsplan, aus dem Inhalt, Zeiträume und Verantwortlichkeiten hervorgehen.
Zum Ende der Probezeit wird die Einarbeitung durch die Beteiligten ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in der weiteren Planung und die Planung der Fort- und Weiterbildungen ein.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.