4.2.1.1 Überprüfung Zielerreichung
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Der Überprüfung der Zielerreichung geht der Prozess der Vereinbarung von Zielen voraus.
Nur wenn zwischen allen Beteiligten Ziele, Zuständigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten, Kriterien und Termine definiert sind, kann eine Überprüfung der Zielerreichung stattfinden.
Anhand einer getroffenen Zielvereinbarung wird der Grad der Zielerreichung gemessen und festgestellt. Je nach Bereich wird der Ist-Zustand analysiert oder aber ein Vergleich zwischen der ursprünglichen Zielsetzung und dem Erreichten angestellt. Dies dient auch dazu, allgemeine Probleme oder Verbesserungsbedarfe aufzuspüren, damit diese beseitigt werden können.
Nachdem mögliche Maßnahmen/Verbesserungen eingeleitet wurden, müssen diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und deren Wirksamkeit überprüft werden. Damit ist ein transparenter Nachweis über die Güte und Effizienz der Dienstleistung sowohl intern als auch extern möglich.
Bezogen auf den Einzelfall ist es zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt des Zeitraumes, für den eine Zielvereinbarung gilt oder an ihrem Ende notwendig, den Verlauf des Beratungsprozesses zu betrachten. Dies dient der Vergewisserung im und zur Profilierung des Beratungsprozesses zwischen Berater und Klient sowie der Verständigung über den Grad der gemeinsam erreichten Ziele zum Ende eines Zeitraumes.
Bezogen auf den gesamten Dienst dienen die im Rahmen der Zielvereinbarung operationalisierten Kennzahlen dazu, am Ende des Zielzeitraumes die Arbeit eines Dienstes – alle Ebenen (Einzelziele) betreffend – zu evaluieren.
Die Ergebnisse sind Grundlage für die internen Gespräche und die Beratungen mit dem Integrationsamt. Sie sind gleichzeitig Ausgangspunkt weiterer Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung bzw. -entwicklung und somit eines langfristigen Prozesses der fortlaufenden Verbesserung im Sinne eines Qualitätszirkels (PDCA).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Nachfolgend ein Beispiel wie die Zielvereinbarung mit dem Grad der Zielerreichung und den daraus abzuleitenden Maßnahmen in einer Matrix verbunden werden kann:
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Zu möglichen Einzelzielen siehe Kapitel 2.4.3 (Zielvereinbarungen).
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.