3. Kernprozesse
Gegenstand dieses Kapitels sind die Kernprozesse der fachlichen Arbeit der Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 193 SGB IX sowie die vorgelagerten Klärungsprozesse.
Diese gliedern sich wie folgt:
Vorgelagerte Klärungsprozesse mit dem niederschwelligen Zugang und der qualifizierten Beratung
Individuelle Unterstützungsprozesse der Sicherung, der Vermittlung und der Übergangsbegleitung einschließlich der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX
Information und Beratung der Arbeitgeber
Beteiligung im Verwaltungsverfahren
Bei Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durch den Berater des Integrationsfachdienstes sollte bewusst eine Zielstellung vorgenommen werden, die ein bestimmtes Ergebnis, bezogen auf die Erwartung der jeweiligen Kunden, beschreibt. Bezeichnend für die fachliche Arbeit, vor allem in den individuellen Unterstützungsprozessen der Sicherung, der Vermittlung und der Übergangsbegleitung, ist, dass diese Zielsetzung durch Änderungen der Handlungsbedingungen und -spielräume Wandlungen unterliegt.
Die Qualität der Arbeit des Integrationsfachdienstes lässt sich demnach nicht durch einen einmaligen Soll-Ist-Vergleich bestimmen. Problemlösendes Handeln und die hierfür notwendigen Beziehungsgestaltungen sind an sich prozesshaft und setzen eine fortwährende Selbstreflexion sowie die Klärung des Kundenauftrags voraus.
Die Kenntnis der Kernprozesse mit ihrer Vielschichtigkeit, den unterschiedlichsten Handlungsoptionen und Interessenkonstellationen, der Fähigkeit, diese zu erkennen und dann auch umsetzen und beachten zu können, stellen die eigentlichen Qualitätsparameter der Arbeit der Integrationsfachdienste dar.
Es ist evident, dass die Fähigkeit der Fachkräfte, sich in den verschiedenen Handlungsbereichen adäquat bewegen zu können und ihren Kunden gegenüber empathisch zu sein, um nicht an deren Bedürfnissen vorbei zu handeln, die Grundvoraussetzung sozialer Arbeit ist und damit die Prozessqualität bestimmt. Das Besondere sozialer Dienstleistungen liegt zudem darin, dass die Qualität der Dienstleistung nicht von den Fachleuten – den eigentlichen Erbringern der Dienstleistung – sondern gleichermaßen von den übrigen Beteiligten beeinflusst wird.
Zur Sicherung der Qualität der Arbeit kann die zuständige Fachkraft die kollegiale Beratung nutzen. Diese kann in der Regel dann erforderlich werden, wenn die Auswirkungen unterschiedlicher Behinderungen zu berücksichtigen sind.
Ständige Prüfung der eigenen Arbeit, auch unter Einbezug der Beteiligten, ist Voraussetzung für das Erreichen eines gewollten Resultats.