2.3.6_MerkblattSozialdatenschutzEinfacheSprache

Der Integrationsfachdienst informiert zum Thema Datenschutz

 

Der Integrationsfachdienst wird in diesem Text „IFD“ abgekürzt. Er unterstützt behinderte und schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Der IFD hilft zum Beispiel bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle. Er begleitet Menschen mit Behinderung manchmal auch im Betrieb. Bei Fragen oder Problemen auf der Arbeitsstelle hilft der IFD ebenfalls.

Auch Arbeitgeber werden vom IFD beraten. Das Ziel ist eine möglichst dauerhafte Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben. Der IFD tut dies im Auftrag des Integrationsamts und der Rehabilitationsträger. Das Integrationsamt berät behinderte Menschen in Bezug auf ihr Arbeitsleben. Es stellt ihnen auch finanzielle Hilfen zur Verfügung. So werden Arbeitsplätze geschaffen oder behindertengerecht umgebaut. Rehabilitationsträger sind zum Beispiel die soziale Opferentschädigung oder gesetzlichen Rentenversicherungen.

Das geltende Recht für die verschiedenen Hilfen steht im neunten Sozialgesetzbuch.

 

Warum benötigt der IFD persönliche Daten, um tätig werden zu können?
Der IFD muss beurteilen, welche Einschränkungen bei Ihnen vorliegen. Nur so kann er eine passende Arbeitsstelle für Sie finden. Dafür benötigt der IFD Ihre personenbezogenen Daten. Dazu gehören auch Angaben über Ihre Gesundheit.

Der IFD erfasst Ihre Daten solange Sie Hilfen von ihm bekommen. Der IFD schreibt Berichte über den Erfolg der Maßnahmen. Auch dafür benötigt er Ihre Daten. Die Daten werden elektronisch und in Papierform gespeichert. Für die Statistik werden sie anonymisiert. Aus diesen Daten kann keiner Ihren Namen oder Informationen über Sie erkennen.

Das Integrationsamt kann auf diese Daten zugreifen. Denn das Integrationsamt entscheidet nach diesen Informationen, welche Hilfen Sie bekommen. Danach beauftragt das Integrationsamt den IFD. Der kümmert sich dann darum, dass Sie alle nötigen Hilfen erhalten.

 

Wichtig zu wissen
Ihre Erlaubnis zur Verarbeitung Ihrer Daten ist freiwillig. Der IFD darf Ihre Daten nur verwenden, wenn Sie damit einverstanden sind. Diese Erlaubnis benötigt der IFD schriftlich von Ihnen.

Wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, ist in einem Gesetz festgelegt. Zuständig dafür ist die Datenschutz-Grundverordnung, abgekürzt DSGVO. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt genau, wie Daten genutzt, gespeichert oder veröffentlicht werden. Außerdem regelt dies das zehnte Sozialgesetzbuch.


Die Gesetzestexte können Sie hier lesen:
- Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe a
- zehntes Sozialgesetzbuch, Paragraph 67, Absatz 2

Sie möchten nicht, dass Ihre Daten erhoben und verwendet werden? Ohne Ihre Einwilligung kann der IFD Sie nicht angemessen beraten und unterstützen. Das hätte Nachteile für Sie und Ihren Arbeitgeber.

Weitergabe Ihrer Daten
Der IFD muss eventuell Informationen von anderen Einrichtungen oder Personen einholen. Beispielsweise um zu prüfen, welche Leistungen Ihnen zustehen. Der IFD kontaktiert dazu vielleicht Ihre Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur. Eventuell bittet er Ihren Arzt oder Ihren Arbeitgeber um Auskunft. Der IFD fragt Sie vorher, ob Sie damit einverstanden sind. Nur dann werden Ihre Daten weitergegeben oder Informationen eingeholt.

 

Diese Rechte haben Sie laut DSGVO:

 

  • Sie haben das Recht, zu erfahren, welche Daten gespeichert sind. Das steht in Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

  • Sie können auch darauf bestehen, dass Ihre gespeicherten Daten korrigiert werden. Das steht in Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung.

  • Sie können ebenfalls darauf bestehen, dass Ihre gespeicherten Daten eingeschränkt werden. Das steht in Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Dort ist auch beschrieben, in welchen Fällen Sie dieses Recht haben.

  • Sie haben manchmal auch das Recht, dass Ihre Daten gelöscht werden. Das steht in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung. Dort ist auch beschrieben, in welchen Fällen Sie dieses Recht haben.

  • Sie können jederzeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Das ist in Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt.

  • Sie möchten nicht mehr, dass Ihre Daten benutzt werden? Dann können Sie ihre Erlaubnis jederzeit zurücknehmen. Das geht allerdings nicht für die Vergangenheit. Denn da hatten Sie die Erlaubnis erteilt. Das steht in Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

  • Sie können eine kostenlose Kopie über die personenbezogenen Daten erhalten.

 

Datenspeicherung und Löschung
Ihre Daten werden mit einem Computer erhoben und gespeichert. Das macht der IFD. Das Amt für Versorgung und Integration kann diese Daten sehen.

Das Amt für Versorgung und Integration löscht Ihre Daten. Das passiert spätestens, wenn die im Gesetz vorgesehene Frist dazu erreicht ist. Das ist im Sozialgesetzbuch 10, Paragraf 67, Buchstabe c, beschrieben.

 

Für dieses Merkblatt ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen verantwortlich.

So erreichen Sie das Amt für Versorgung und Integration Bremen:

Amt für Versorgung und Integration Bremen

-Integrationsamt-

Doventorscontrescarpe 172 D

28195 Bremen

E-Mail: office@avib.bremen.de

 

Datenschutzbeauftragter des AVIB ist:

Mohamed El-Zaatari

Tel: 0421 361-5230

E-Mail: datenschutzbeauftragter@avib.bremen.de

 

Sie glauben, dass der IFD nicht korrekt mit Ihren Daten umgeht? Dann können Sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren.

 

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörde:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Arndtstraße 1

27570 Bremerhaven

 

Einwilligung

Ich bin einverstanden, dass der IFD Daten von mir elektronisch erhebt. Diese dürfen gespeichert werden. Beidem stimme ich mit meiner Unterschrift ausdrücklich zu. Außerdem bin ich einverstanden, dass Daten verschlüsselt weitergegeben werden. Dies kann beispielsweise das Integrationsamt betreffen. Ich bestätige, dass ich über meine Rechte zum Datenschutz aufgeklärt wurde. Dafür habe ich dieses Blatt erhalten: „Der Integrationsfachdienst informiert zum Thema Datenschutz“.

Dieses Blatt wurde mir erklärt.

 

 

Empfangsbestätigung / Einverständniserklärung:

 

 

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Datum, Unterschrift