3.1.1 Niederschwelliger Zugang (Kontaktphase)
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Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Hessische Rahmenvereinbarung Punkt 3 (Leistungen)
Modulkatalog (Anlage 1 zur HRV) Modul Nr. 1
Anforderungen zur Dokumentation
Deren jeweils gültige Fassungen sind im IFD Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Die Kontaktphase als niederschwelliges Angebot des Integrationsfachdienstes betont die Stellung des Integrationsfachdienstes als professionelle Anlauf- und Clearingstelle für alle Anliegen der Zielgruppe des SGB IX im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Region und vor Ort.
Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes liegt vor, wenn das Anliegen im Kern im Bereich des SGB IX, der Teilhabe am Arbeitsleben liegt. Vor weiterer Beratung bzw. Überleitung in einen Kernprozess erfolgt die Klärung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers.
Liegt die Problematik nicht im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben, leitet der Integrationsfachdienst die Anfragenden an geeignete Stellen weiter.
Ein niedrigschwelliger Zugang zum Beratungsangebot der Integrationsfachdienste im Rahmen einer Kontaktphase besteht in Hessen genauso für Betriebe und Unternehmen.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Wenn Kontakt- und Informationsdaten dokumentiert werden, sind die Regelungen zum Datenschutz zu beachten.
Damit der Integrationsfachdienst seine Funktion als zentrale Stelle in seiner Region wahrnehmen kann und er als solche wahrgenommen wird, ist eine gute Vernetzung zu Partnern und Multiplikatoren der Region und eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit unerlässlich. (vgl. Kapitel 2.3.5 Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit)
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.