2.3.4.2 Sächliche Ausstattung und Erreichbarkeit

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Länderspezifische Anforderungen

Die sächliche Ausstattung sowie die Erreichbarkeit der Integrationsfachdienste (IFD) in Nordrhein-Westfalen haben sich an der in § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wie folgt normierten Barrierefreiheit zu orientieren: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzliche ohne fremde Hilfen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Welche Anforderungen bei der sächlichen Ausstattung sowie im Hinblick an die Erreichbarkeit im IFD an eine sogenannte Barrierefreiheit zu stellen sind, variiert entsprechend der Behinderungsart. Den IFD-Kunden sind abhängig von der jeweiligen Behinderungsart in den Beratungssituationen geeignete Kommunikations- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem ist sicherzustellen, dass Interessierte entsprechend den besonderen Anforderungen ihrer Behinderung den IFD barrierefrei erreichen können (per E-Mail, Telefon, Fax o. ä.).

Die Verwendung des IFD-Logos ist bei der Beschilderung, den Visitenkarten etc. ebenfalls auf die verschiedenen Behinderungsarten anzupassen.

Der IFD muss auf seine Tätigkeit in einschlägigen Medien (Internet, Branchen-/Telefonbüchern) unter Nennung der Kontaktdaten hinweisen und auch hier Barrierefreiheit auf Grundlage der jeweiligen Behinderungsart gewähren.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.