3.4.3 Einschaltung des IFD im Kündigungsschutzverfahren

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Länderspezifische Anforderungen

IFD in Westfalen-Lippe

Die Beauftragung des IFD erfolgt durch die Fachstelle auf Grundlage des Beauftragungsformulars per Mail an die IFD-Teamleitung. Das Fallmanagement und die Fachkoordination im LWL-Inklusionsamt Arbeit werden Cc per Mail informiert. Der Auftrag zur Erstellung einer fachdienstlichen Stellungnahme kann neben der Fachstelle auch durch das Fallmanagement im LWL-Inklusionsamt Arbeit an die IFD-Teamleitung und Cc an die Fachkoordination erfolgen.

Formen der Beteiligung des IFD am Kündigungsschutzverfahren:

  • Die Beteiligung erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form einer fachdienstlichen Stellungnahme (siehe Kapitel 3.4.1),

  • die Beteiligung kann im Einzelfall in Form der Teilnahme an der Kündigungsschutzverhandlung erfolgen.

Der IFD äußert sich im Rahmen der fachdienstlichen Stellungnahme ausschließlich zu den dort aufgeführten Fragestellungen.
Bei der Teilnahme an einer Kündigungsschutzverhandlung hat der IFD im besonderen Maße auf seine neutrale Rolle zu achten und kann insofern nur allgemeine Hinweise zu möglichen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten geben (z. B. Begleitung durch den IFD, finanzielle Leistungen).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente des LVR:

Keine Dokumente vorhanden.

 

Dokumente des LWL:

  • Einschaltbogen Fachdienstliche Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren

  • Formular Fachdienstliche Stellungnahmen für Kündigungsschutzverfahren


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.