3.2.2 Vermittlung
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Länderspezifische Anforderungen
In Niedersachsen erfolgt keine Vermittlung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes.
Als Sonderfall der Begleitung ist eine Hinführung zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich (siehe 2.1.2). Der maßgebliche Unterschied zur Vermittlung hierbei ist, dass keine aktive Akquise von Arbeitsplätzen durch den Integrationsfachdienst erfolgt.
Eine Vermittlung bei einer Einzelbeauftragung BAR ist möglich.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.