3.4.1 Fachdienstliche Stellungnahmen
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Bezüglich Fachdienstlicher Stellungnahmen im Rahmen von Anträgen auf Leistungen nach § 27 SchwbAV gilt darüber hinaus Folgendes:
In dem Verfahren muss das Integrationsamt eine Einwilligungserklärung des schwerbehinderten Menschen einholen zu Weitergabe der medizinischen Daten an den Integrationsfachdienst, seitens des Integrationsfachdienstes ist keine weitere Einwilligung oder Schweigepflichtsentbindung erforderlich.
Prozessqualität:
Die Standards aus dem Handbuch werden beachtet.
Die Aufgabe wird ein fester Punkt in den Regionalen Dienstbesprechungen und im Sprecherkreis.
Der Termin zum Betriebsbesuch wird von der zuständigen Fachkraft zeitnah nach Eingang der Antragsunterlagen vereinbart.
Es findet bei jedem Auftrag ein anlassbezogener Betriebsbesuch statt.
Bei jedem Auftrag ist mit dem betroffenen schwerbehinderten Menschen ein Gespräch zu führen.
Die Fachdienstliche Stellungnahme geht nach spätestens sechs Wochen dem Integrationsamt zu, sofern in Ausnahmefällen ein längerer Zeitraum benötigt wird, erfolgt eine Rückmeldung an den zuständigen Sachbearbeiter beim Integrationsamt.
Die Fachkräfte beteiligen sich an der Evaluation und Fortentwicklung des Verfahrens und der Unterlagen.
Bevor neue Fachkräfte Fachdienstliche Stellungnahmen erstellen, müssen sie mindestens einen gemeinsamen Besuch mit einer erfahrenen Fachkraft durchgeführt haben. Des Weiteren ist für die Qualifikation die Teilnahme an einer Schulung durch die IFD-Koordination des Integrationsamtes verpflichtend.
Strukturqualität
Jeder Integrationsfachdienst in Niedersachsen führt die Aufgabe aus.
In den einzelnen Integrationsfachdiensten ist jede Fachkraft, die in der Begleitung eingesetzt wird, für die Aufgabe zuständig.
In jedem Integrationsfachdienst wird eine Entscheidung zur Personalunion (Fachdienstliche Stellungnahme bei zeitgleicher Begleitung des Falls) getroffen.
Ergebnisqualität:
Der Vordruck zum Grundgerüst wird vollständig genutzt.
Das Vier-Augen-Prinzip wird gewährleistet, gegebenenfalls wird hierfür ein weiterer Integrationsfachdienst beteiligt.
Bei Problemen oder unterschiedlichen Auffassungen der Sachbearbeiter des Integrationsamtes und den Fachkräften erfolgt zunächst eine Klärung zwischen den Beteiligten. Die Entscheidungsbefugnis liegt bei der Sachbearbeitung.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Die Rolle der Fachkraft bei der Erstellung Fachdienstlicher Stellungnahmen unterscheidet sich erheblich von der üblichen Rolle. Insbesondere beim Betriebsbesuch liegt bei Fachkraft eine gewisse Entscheidungsbefugnis über die Dauer und Inhalte der Gespräche. Hintergrund ist, dass die Fachkraft alles ermitteln muss, was für die Abgabe der Empfehlung in der Fachdienstlichen Stellungnahme erforderlich ist.
Das Integrationsamt, insbesondere die IFD- Koordination, unterstützt die Fachkräfte in dieser Rolle.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.