2.3.4.1 Räumliche Ausstattung und Zugang

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Länderspezifische Anforderungen

Der Auftragnehmer (IFD-Träger) stellt sicher, dass der Integrationsfachdienst (IFD) barrierefrei erreichbar ist.

Die räumliche Ausstattung der IFD im Rheinland orientiert sich grundsätzlich an der DIN 18040 (Norm Barrierefreies Bauen). Jeder Person muss unabhängig von der bei ihr vorliegenden Behinderung freier Zugang zum Integrationsfachdienst gewährt werden.

Barrierefreiheit ist in § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wie folgt normiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzliche ohne fremde Hilfen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Die konkreten Anforderungen, die an die Barrierefreiheit zu stellen sind, variieren entsprechend der Behinderungsarten.

Die besonderen Anforderungen an den barrierefreien Zugang für seelisch behinderte Menschen sind ebenfalls zu beachten (z. B. angstfreier Zugang).

In bereits vorhandener Bausubstanz ist durch entsprechende Maßnahmen der freie Zugang für Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung der Ausprägung der Behinderung zu gewährleisten. Neben baulichen Anpassungserfordernissen kann dieses auch durch persönliche Hilfestellung (z. B. Abholen am Eingang, Begleitung im Fahrstuhl) erfolgen. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit könnten auch geeignete Räumlichkeiten außerhalb des IFD, z. B. beim Träger, Verbundpartner oder einem benachbarten IFD genutzt werden.

Behinderungsbedingte Hilfestellungen sind im Vorfeld mit der jeweiligen Person abzuklären.

Barrierefreiheit durch technische Anpassungen oder andere Maßnahmen (Verlagerung außerhalb der IFD-Räume etc.) entsprechend der jeweiligen Behinderungsart ist für die Klientinnen/Klienten auch innerhalb der IFD-Räumlichkeiten zur Verwirklichung eines professionellen und diskreten Beratungssettings zu gewährleisten. Ebenso ist sicherzustellen, dass eine entsprechende Kennzeichnung von Fluchtwegen erfolgt und erforderliche technische Unterstützung zur Verfügung steht.

Zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in den Integrationsfachdiensten arbeitet der Technische Beratungsdienst gemeinsam mit den entsprechenden Fachdiensten für Menschen mit Hörbehinderung, mit Sehbehinderung sowie mit kognitiven bzw. psychischen Einschränkungen vor Ort in gemeinsamen Begehungen Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung der Zugänge, der Räumlichkeiten sowie der Flucht- und Rettungswege.

Die Umsetzung der Empfehlungen wird in den jährlichen Zielvereinbarungsgesprächen und bei Besuchen in den Integrationsfachdiensten nachgehalten.

Bei der Suche nach einem neuen Standort ist von den IFD die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen sowie beim Zugang und in den Räumlichkeiten auf die Umsetzung der DIN 18040 zu achten.

Bei einer neuen Standortsuche ist das LVR-Inklusionsamt frühzeitig zu beteiligen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.