3.2.3 Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wird für Beschäftigte einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters auf Antrag des/des Beschäftigten eine Übergangsmöglichkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, kann der örtlich zuständige IFD beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch den zuständigen Auftraggeber/Leistungsträger beteiligt werden. 

Der IFD berücksichtigt hierbei folgende Ausgangslagen und Zuständigkeiten:

 

Zuständigkeit der Eingliederungshilfe des LVR:

Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD durch das LVR-Inklusionsamt auf der Grundlage des Programms LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion erfolgen (siehe Richtlinien LVR-Budget für Arbeit, Teil 1 §§ 2 und 6).

Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD durch das LVR-Inklusionsamt auf der Grundlage des Programms LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion erfolgen (siehe Richtlinien LVR-Budget für Arbeit, Teil 1 §§ 2 und 6).

 

Zuständigkeit der Rehabilitationsträger:

Arbeitsverhältnisse:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD beim Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausschließlich durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ erfolgen (siehe Kapitel 2.2.2).

Ausbildungsverhältnisse:

  • Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich, denen bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird: Die Beteiligung des IFD kann ausschließlich durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ erfolgen (siehe Kapitel 2.2.2).

  • Der IFD kann insbesondere mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zur Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs im Ausbildungsbetrieb sowie in der Berufsschule einschließlich Empfehlungen zu ggf. weiteren notwendigen individuellen Unterstützungsleistungen beauftragt werden (siehe Kapitel 3.4.1 und Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, Stand: 08/2020)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.