2.1 Gesetzlicher Auftrag / vertragliche Grundlage / Finanzierung
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In Thüringen wird die Strukturverantwortung des Integrationsamtes dahingehen übernommen, dass gemäß § 194 Absatz 5 SGB IX die berufsbegleitenden und psychosozialen Diensten bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden, welche gemäß § 49 SGB IX von den Rehabilitationsträgern im Rahmen von Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beauftragt werden können.
Die Beauftragung durch das Integrationsamt ist im Rahmenvertrag über den Betrieb eines Integrationsfachdienstes gem. §§ 192 ff. SGB IX geregelt sowie in der Handlungs- und Geschäftsanweisung (HaGe) des Integrationsamtes Thüringen zu KlifdWeb vorgegeben.
Die Beauftragung durch die Träger der Rehabilitation regelt die „Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Empfehlung IFD
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Handlungs- und Geschäftsanweisung (HaGe) des Integrationsamtes Thüringen zu KlifdWeb
Rahmenvertrag über den Betrieb eines Integrationsfachdienstes gem. §§ 192 ff. SGB IX
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.