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Begründende Verpflichtung

Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für besondere Zielgruppen, aber auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Beratung zu und der Austausch über regionale Vereinbarungen und Modellprojekte soll im Rahmen der regional etablierten Austauschformate (siehe Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste ) stattfinden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

In Brandenburg finden halbjährlich die Sitzungen der regionalen Koordinierungsausschüsse an den IFD Standorten statt. Beteiligt sind regional zuständige Leistungsträger und Netzwerkpartner der IFD.

Zwischen der DRV Berlin Brandenburg und den Trägern der IFD im Land Brandenburg besteht seit dem 04.01.2012 ein Vertrag über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Integration von Behinderten Menschen.

Des Weiteren besteht seit 01.11.2016 eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jobcenter des Landkreises Dahme-Spreewald und dem Integrationsamt für die Zusammenarbeit zur Umsetzung der Vermittlung von Menschen mit Schwerbehinderung in versicherungspflichtige Arbeit.

Weitere Regelungen finden sich in den Arbeitsanweisungen AZ-34-IFD-1/2009 und AZ-34-IFD-1/2010 (Inhalte zur Dokumentation in 3In) diese sollen zeitnah in die AZ-41-IFD-4-2022 überführt werden


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die jeweilige Tagesordnung wird mit dem Integrationsamt abgestimmt.

Ergebnisprotokolle werden gefertigt.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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