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Begründende Verpflichtung

§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB 


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX.

Spezifika einer Qualifizierten Beratung im Sinne der Integrationsämter sind:
Die Qualifizierte Beratung erfolgt

  • mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten,

  • ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.

Rückfragen bei Leistungsträgern und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der Qualifizierten Beratung sein.

Im Rahmen der Qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste spricht von einem “qualifizierten Beratungsprozess” der eine Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest (§ 6 Absatz 2).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Für Niedersachsen gilt folgende erweiterte Definition der Qualifizierten Beratung:

  • Qualifizierte Beratung ist ein Kontakt zu einer Person des leistungsberechtigten Personenkreises der Arbeitnehmer, der nach Art, Häufigkeit und Intensität über einen schlichten Informationsaustausch, über kurze Erläuterung einer Sach- und Rechtslage sowie Terminvereinbarungen und Ähnliches einfaches organisatorisches Handeln hinausgeht.

  • Der Kontakt kann sowohl persönlich als auch fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen.

  • Die Qualifizierte Beratung beinhalt eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen.

  • Die Klärung erfolgt in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten.

  • Potenziell wirksame Außenkontakte mit Dritten Personen finden innerhalb der Qualifizierten Beratung nicht statt.

  • Ein Außenkontakt ist immer dann potenziell wirksam, wenn der Betroffene schwerbehinderte Mensch sein Einverständnis für die Kontaktaufnahme mit dem Dritten erklären muss. Sobald Kontakt (schriftlich, elektronisch oder auch persönlich) mit zum Beispiel Arbeitgebern, Vorgesetzten oder betrieblichen Helfern sowie Ärzten aufgenommen werden soll, ist die Qualifizierte Beratung zu beenden und eine Begleitung anzumelden. 

  • Die bloße Unterstützung bei dem Ausfüllen von Formularen oder Anträgen ist kein potenziell wirksamer Außenkontakt und kann innerhalb einer Qualifizierten Beratung erfolgen.

  • Eine Dokumentationspflicht gegenüber dem Integrationsamt besteht lediglich in der Übermittlung der Fallzahl – getrennt nach Geschlechtern – für die jeweils aktuelle BIH Statistik.

  • Bei der Dokumentation innerhalb des Integrationsfachdienstes sind die Vorgaben des Datenschutzes und die Handlungsempfehlungen zur Erfassung, Dokumentation und Speicherung der Fachdienstkoordination im Integrationsamt zwingend zu beachten.

  • Beratungen in Einzelfällen gegenüber Arbeitgebern oder betrieblichen Funktionsträgern sind keine Qualifizierte Beratung im Sinne dieser Definition, sondern Arbeitgeberberatungen, die dementsprechend in der BIH-Statistik unter Nummer 2 zu erfassen sind.

  • Diese Begriffsbestimmung unterliegt der ständigen Überprüfung und etwaigen Anpassung oder Ergänzung seitens der Fachdienstkoordination im Integrationsamt.

Ist eine Qualifizierte Beratung abgeschlossen, so ist eine weitere Qualifizierte Beratung derselben Person nach frühestens drei Monaten möglich. Ausnahmen sind vorab mit der Koordination des Integrationsamtes zu klären.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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