§§ 185 SGB IX ff.
§§ 194 SGB IX ff.
§ 49 SGB IX
§ 55 Absatz 3 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste
§§ 27 a, 28 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Das SGB IX hat den Zweck, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.
Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Diesem Zweck dienen u. a.
die Klärung des Hilfebedarfs im Einzelfall,
die Verpflichtung der Rehabilitationsträger, ein schnelles und dauerhaftes Zuständigkeitsklärungsverfahren gemäß § 14 und § 15 SGB IX sicher zu stellen,
sowiedie gesetzliche Festlegung zu gemeinsamem Handeln und zur frühzeitigen Berücksichtigung weiterer Maßnahmen und Hilfen zur Eingliederung behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen, die möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallen.
Im Ergebnis führt dies zu einem System von Unterstützungsleistungen, das teilweise für die vorgenannten Zielgruppen identisch ist, teilweise aber auch bedarfsspezifische Unterschiede enthält.
Das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 im SGB IX) umfasst die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Geregelt sind dort die möglichen Leistungen, welche Leistungsinhalte diese haben und wer der jeweils dafür zuständige Leistungsträger ist.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationsträger (Teil 1 SGB IX) vorrangig vor den Leistungen der begleitenden Hilfe der Integrationsämter zu sehen sind (vgl. § 185 Absatz 6 SGB IX).
Im SGB IX, Teil 3, Kapitel 7 sind die Aufgaben der Integrationsfachdienste zusammengefasst, die als Dienste Dritter an den Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen beteiligt werden können.
Daraus ergibt sich, dass eine Unterstützung durch den Integrationsfachdienst keine auf freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen übertragene eigenständige Leistung ist, sondern eine Aufgabe des Integrationsamtes, bei der gem. §§ 27a und 28 Absatz 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung beteiligt werden.
Der Integrationsfachdienst ist somit kein autonomer und eigenständiger Akteur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben.
Dies betrifft zunächst die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige Unterstützung von schwerbehinderten Menschen. Die psychosoziale Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes.
Im Weiteren tragen die Integrationsämter die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste.
Die Strukturverantwortung beinhaltet das Vorhalten und Steuern eines flächendeckenden Angebotes von Integrationsfachdiensten nach bundeseinheitlichen Mindeststandards. Das Integrationsamt trägt im Rahmen seiner Strukturverantwortung dafür Sorge, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX für alle Personengruppen nach § 192 SGB IX sowie unter Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach § 195 SGB IX für alle Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste vorgehalten wird.
Neben der Beratung und Begleitung für den oben genannten Personenkreis mit besonderem psychosozialen Unterstützungsbedarf sowie deren Arbeitgeber im Auftrag der Integrationsämter gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 3 SGB IX (Teil 3, vgl. oben) kann der Integrationsfachdienst somit auch im Rahmen des § 55 Absatz 3 SGB IX (Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung) sowie Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger gemäß § 49 SGB IX beauftragt werden.
Die Integrationsämter nehmen die Strukturverantwortung in Abstimmung mit den übrigen Auftraggebern der Integrationsfachdienste wahr. Näheres ist der Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger zu entnehmen.
Auftraggeber der Integrationsfachdienste können neben den Integrationsämtern auch die Rehabilitationsträger sein. Bei Erteilung des Auftrages an den Integrationsfachdienst liegt die Verantwortlichkeit für den Einzelfall weiterhin beim Auftraggeber. Dies bedeutet zum Beispiel, dass auch im Hinblick auf eingelegte Rechtsmittel der jeweilige Auftraggeber Anspruchsgegner des betroffenen schwerbehinderten Menschen bleibt (vergleiche § 194 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).
Gemeinsam gilt für die Träger der Rehabilitation und die Integrationsämter, dass sie die Leistungen der Integrationsfachdienste in Anspruch nehmen können, wenn dies für die Verbesserung der Teilhabe insbesondere schwerbehinderter und behinderter Menschen, die bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt am konkreten Arbeitsplatz eine berufliche Begleitung benötigen, erforderlich ist.
Um die Beauftragung der Integrationsfachdienste im Einzelnen und die Verantwortlichkeit im Verhältnis zwischen Integrationsfachdienst und seinen Auftraggebern konkret zu regeln, hat der Gesetzgeber mit Einführung des SGB IX eine gesetzliche Grundlage in § 194 SGB IX geschaffen. Diese regelt die vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes sowie die Verantwortlichkeit im Einzelfall.
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird grundsätzlich vom Auftraggeber vergütet. Bei Beauftragung durch das Integrationsamt kann gemäß § 27a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 196 SGB IX die Vergütung der Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten aus Mitteln der Ausgleichabgabe erfolgen.
Leistungen kommen damit nur dann in Betracht, wenn durch das Integrationsamt oder die Rehabilitationsträger ein entsprechender Auftrag für den Einzelfall erteilt wurde. Das Tätigwerden des IFD setzt somit immer eine Beauftragung voraus.
Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes fest.
Näheres zur Beauftragung, zur Nutzung und Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger sowie zu ihrer Finanzierung findet sich in der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Die Vergütung bei Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB IX regelt § 8 in Verbindung mit der Anlage Vergütungspauschalen der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 28 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung regelt, welche Voraussetzungen ein Dienst erfüllen muss, um als Integrationsfachdienst eine Vergütung durch das Integrationsamt zu erhalten.
Die Leistungen und Maßnahmen des Integrationsfachdienstes werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes erbracht.
Die konkrete Ausgestaltung von Verträgen und Vereinbarungen erfolgt jeweils nach den länderspezifischen Regelungen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Gesetzlicher Auftrag
Das LVR-Inklusionsamt hat am 01.01.2005 die Strukturverantwortung für alle Aufgaben der Integrationsfachdienste und seine Zielgruppen im Rheinland übernommen. Es hält dafür eine qualifizierte und bedarfsdeckende Struktur an Integrationsfachdiensten – in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus der Ausgleichsabgabe – vor.
Struktur und Grundsätze
Durch das LVR-Inklusionsamt ist im Rahmen der Strukturverantwortung in jedem Arbeitsagenturbezirk im Rheinland ein Integrationsfachdienst eingerichtet.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
Als strukturverantwortliche Institution trägt das LVR-Inklusionsamt dafür Sorge, dass die Beteiligung der Integrationsfachdienste bei der Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
Bei der Durchführung der Aufgaben der Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX werden unter Berücksichtigung der Zielgruppen ausgewählte Träger vom LVR-Inklusionsamt beauftragt. Die beauftragten, regional und überregional tätigen Träger bilden in jedem Arbeitsagenturbezirk einen Trägerverbund.
Der durch das LVR-Inklusionsamt beauftragte Hauptträger des Trägerverbundes nimmt in seiner Region die Funktion des Ansprechpartners für die Kunden des Integrationsfachdienstes und die Fachaufsicht für die Fachkräfte des Trägerverbundes wahr.
Um behinderten Menschen und Arbeitgebern eine fachkompetente Unterstützung anbieten zu können, arbeiten die Integrationsfachdienste nach behinderungsspezifischen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass für
seelisch behinderte Menschen,
Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung,
blinde und sehbehinderte Menschen,
hörbehinderte Menschen sowie
Menschen nach erworbener Hirnschädigung (ausgewählte IFD im Rheinland)
jeweils spezialisierte Fachdienste bzw. Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Über den behinderungsspezifischen Ansatz hinaus berücksichtigen die Integrationsfachdienste folgende Grundsätze:
Der Integrationsfachdienst arbeitet
orientiert an den Zielen der Selbstbestimmung und Teilhabe des behinderten Menschen,
fähigkeits- und ressourcenorientiert,
personenzentriert,
niedrigschwellig,
betriebsnah,
allparteilich.
Der Integrationsfachdienst
hat das Ziel, eine Passung zwischen den Arbeitsplatzanforderungen und den Fähigkeiten des behinderten Menschen herzustellen,
baut Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung ab,
wird leistungsträger- und schnittstellenübergreifend tätig,
betreibt Netzwerkarbeit.
Der Integrationsfachdienst führt u. a. Aufgaben des LVR-Inklusionsamtes im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch. Diese Beteiligung des Integrationsfachdienstes ist mit den anderen Aufgabenbereichen des LVR-Inklusionsamtes strukturell vernetzt. Um dies sicherzustellen, arbeitet der Integrationsfachdienst in der Leistungserbringung eng und vertrauensvoll mit
der Sachbearbeitung der begleitenden Hilfe, Kündigungsschutz,
dem Technischen Beratungsdienst,
den im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes tätigen Fachberater*innen der Handwerks- sowie der Industrie- und Handelskammern,
sowie den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben
zusammen.
Beauftragungsvertrag und Finanzierung
Grundlage der Beteiligung der Integrationsfachdienste ist jeweils der Beauftragungsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes zwischen dem LVR-Inklusionsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes.
Der Beauftragungsvertrag wird vorzugsweise unbefristet abgeschlossen, um die personelle Kontinuität und Fachexpertise für die Menschen mit Schwerbehinderung und ihrer Arbeitgeber zu gewährleisten.
Der Beauftragungsvertrag beinhaltet
den Vertragsgegenstand und Zuständigkeitsbereich,
die Zielgruppen und Aufgaben des IFD,
die Beauftragungsgrundlage,
die Pflichten des Auftragnehmers,
die personelle und sächliche Ausstattung,
die Finanzierung,
die Bildung eines Koordinierungsausschusses,
die Qualitätssicherung und Dokumentation,
den Datenschutz,
den Vertragsbeginn, die Geltungsdauer, die Beendigung sowie
die Haftung innerhalb des IFD-Verbundes und des IFD-Verbundes.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Steuerung der Arbeit der Integrationsfachdienste durch das LVR-Inklusionsamt erfolgt unter anderem mit Hilfe von Zielvereinbarungen, die zwischen dem Träger des Integrationsfachdienstes und dem LVR-Inklusionsamt jährlich abgeschlossen und überprüft werden (siehe Kapitel 2.4.3 und 4.2.1.1).
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 193 SGB IX und der im Kapitel 2.1.1 beschriebenen Aufgaben sowie im Kapitel 2.2.5 aufgeführten regionalen Vereinbarungen werden bei dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes – vor dem Hintergrund der erwarteten Nutzung durch die Auftraggeber – Fachkraftstellen vorgehalten und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (vor)finanziert. Näheres ergibt sich aus dem Beauftragungsvertrag.
Sind die vom LVR-Inklusionsamt eingerichteten und finanzierten Fachkraftstellen in den Aufgabenfeldern „Vermittlung und Übergänge“ ausgelastet, kann ein IFD-Träger im Rheinland in eigener Verantwortung entscheiden, ob er – in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt – im Rahmen einer Nebenabrede weiteres Personal im Aufgabenfeld Vermittlung auf eigene Kosten und eigenes Risiko einstellt. Die in dem Beauftragungsvertrag definierten Standards gelten auch für diese zusätzlichen Fachkraftstellen.
Im Rahmen einer Nebenabrede können „unter dem Dach“ des Beauftragungsvertrags weitere Angebote bzw. Projekte beim Integrationsfachdienst mit dem Ziel der Standardsicherung vereinbart werden.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente des LVR:
Grundsätze und Richtlinien des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, Stand: 2005; interner Link auf Grundsätze und Richtlinien
Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff. SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Hauptträger, Stand: Juli 2020
Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff. SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Verbundpartner, Stand: Juli 2020
Anlage 1 des Beauftragungsvertrags, „Finanzierung“, Stand: Juli 2020
Anlage 2 des Beauftragungsvertrags, „Personalausstattung“, Stand: Juli 2020
Anlage 3 des Beauftragungsvertrags, „Aufgaben der Fachaufsicht“, Stand: Juli 2020
Anlage 4 des Beauftragungsvertrags, „Vereinbarung zur Fachassistenz Übergang Schule > Beruf (ÜSB)“, Stand: Juli 2020
Muster IFD-Verbundvertrag über die Einrichtung und Führung eines Trägerverbundes für den Integrationsfachdienst (IFD), Stand: November 2012
Nebenabrede Schwerpunkt Vermittlung, Stand: 2014
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.