§ 193 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Fachdienstliche Stellungnahmen fertigt der Integrationsfachdienst im Auftrag des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger (Rehabilitationsträger) an, um die jeweilige Sachbearbeitung bei der Ermessensausübung über die Gewährung von Leistungen und rechtlich haltbare Entscheidungen, auch im Kündigungsschutzverfahren, zu unterstützen.
Beauftragt ein anderer Leistungsträger als das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme, so ist diese gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste zu vergüten.[1]
Der Integrationsfachdienst berücksichtigt die Fristen gemäß § 17 Absatz 2 SGB IX, § 171 Absatz 1 SGB IX und § 174 Absatz 3 SGB IX.
Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Für die Fachdienstliche Stellungnahme ist eine gesonderte Schweigepflichtentbindung der Klientin/des Klienten in schriftlicher Form einzuholen. Mit der Klientin/dem Klienten ist abzuklären, welche Daten in die Stellungnahme einfließen dürfen.
Voraussetzungen für eine nicht anfechtbare Einwilligung sind:
die Einwilligung muss vor der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der Daten eingeholt werden,
die/der Betroffene muss über die Tragweite der Einwilligung aufgeklärt werden und muss die Tragweite ihrer/seiner Entscheidung erkennen,
die/der Betroffene muss über die Konsequenzen bei Nichterteilung des Einverständnisses informiert werden,
die/der Betroffene muss vor Übermittlung der Daten auf ein Widerspruchsrecht nach § 76 Absatz 2 SGB X hingewiesen werden.
Wenn die Einwilligung vorliegt, können geheim zu haltende Tatsachen auch dann übermittelt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der/des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Fachdienstliche Stellungnahmen sind inhaltliche Grundlagen für wichtige sozialrechtliche Verwaltungsentscheidungen und damit Bestandteile offizieller, justiziabler Vorgänge. Deshalb muss die rechtliche Relevanz der Aussagen beachtet werden. Konkret bedeutet dies, dass – wenn eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage einer solchen „gutachterlichen“ Ermittlung und abschließenden Beurteilung erfolgt – die Fachdienstliche Stellungnahme zum Beweismittel in einem etwaigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren wird.
Die Ermittlungen und abschließenden Beurteilungen müssen deshalb sehr sorgfältig, fachlich fundiert, unparteiisch und gewissenhaft erfolgen.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
[1] Hinweis: Bei Beauftragungen durch die Agentur für Arbeit gilt: Gemäß den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 196 SGB IX mit Stand 12/2019) ist eine Trägerzulassung nicht erforderlich, wenn Integrationsfachdienste beauftragt werden, Fachdienstliche Stellungnahmen zu erstellen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes ist für die sachgerechte Datenerhebung und für die getroffenen Aussagen verantwortlich.
Zum Aufbau einer Fachdienstlichen Stellungnahme sind die regionalen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Leitung des Integrationsfachdienstes ist für Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich.
Die Freigabe und Weiterleitung an den Auftraggeber erfolgt gemäß der jeweiligen landesspezifischen Regelung.
Fachdienstliche Stellungnahmen stellen hohe Ansprüche an die „gutachterliche“ Kompetenz des Beraters, die theoretischen Kenntnisse, praktische Erfahrungen sowie die Vertrautheit mit der Arbeitssituation der Klientinnen/Klienten. Die Kenntnisse und Erfahrungen sind notwendig, um diagnostische und prognostische Fragestellungen beantworten zu können.
Ist die Fachkraft des Integrationsfachdienstes für eine Klientin/einen Klienten sowohl „beratend“ als auch „gutachterlich“ tätig, sind die mit den jeweiligen Aufgaben implizierten unterschiedlichen Rollen klar zu differenzieren.
Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben werden in der Fachdienstlichen Stellungnahme nur diejenigen Inhalte dargestellt, die für eine eindeutige Verwaltungsentscheidung zwingend erforderlich sind (siehe hierzu die Kapitel 2.3.6.1 Datenschutz und Datensicherheit sowie 2.3.6.2 Schweigepflicht).
Die Fragestellung des Auftraggebers leitet die Datenerhebung und die Auswahl der in der Fachdienstlichen Stellungnahme zu verwendenden Daten.
Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes ist für die Auswahl der dem gegenwärtigen fachlichen Stand entsprechenden Verfahren bei der Datenerhebung verantwortlich.
Die Datenerhebung versteht sich hierbei als Sammlung der mit der Fragestellung im Zusammenhang stehenden Informationen. Methoden der Datenerhebung sind z. B.:
Befragungen (Exploration: Gespräch zur Ermittlung persönlicher, behinderungsbezogener und arbeitsplatzbezogener Daten)
Anwendung von Beobachtungsverfahren
Auswertung von Unterlagen und Befunden
Die Datenquellen müssen in der Fachdienstlichen Stellungnahme angegeben werden und die Datenqualität muss erkennbar sein. Bei der Wiedergabe von Daten, die nicht unmittelbar erhoben wurden, wird die Aussage im Konjunktiv formuliert. Nicht prüfbare Aussagen werden in der Regel nicht verwendet oder als solche kenntlich gemacht.
Auf der Grundlage der erhobenen Daten erfolgt die Interpretation.
Unter Beachtung der Fragestellung werden diese Daten zueinander in Beziehung gesetzt und gewichtet, um die gutachterlichen Fragen zu beantworten. Bei der Interpretation von Daten sind zeitgemäße fachliche Standards anzuwenden.
Deskription und Interpretation werden voneinander getrennt. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder fachkundige Leser der Fachdienstlichen Stellungnahme die Möglichkeit hat, auch ohne die vorliegende Interpretation zu denselben Ergebnissen zu kommen.
Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes muss die Grenzen ihrer Aussagemöglichkeiten darstellen; es ist zu verdeutlichen, zu welchen Fragen und Sachverhalten Aussagen getroffen werden können. Der Kontext, in dem Aussagen Gültigkeit haben, ist zu benennen.
Fachdienstliche Stellungnahmen sind frist- und formgerecht anzufertigen.
Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, so ist der Auftraggeber der Fachdienstlichen Stellungnahme mit Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
Ggf. kann eine Fristverlängerung beantragt oder die Bearbeitung der Fachdienstlichen Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen werden, z. B. bei vorliegender Langzeiterkrankung des schwerbehinderten Menschen.
Eine Fachdienstliche Stellungnahme muss für den Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein. Die Fachkraft sollte Vereinfachungen, Wiederholungen, aber auch umständliche Formulierungen vermeiden. Auf die Verwendung erklärungsbedürftiger Fachbegriffe sollte so weit möglich verzichtet werden; ist dieses nicht möglich, sollten diese Begriffe erläutert werden.
Unter § 7 Absatz 4 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind mögliche Fragestellungen beispielhaft aufgeführt.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Durch die Sachbearbeitung in der Begleitenden Hilfe beim Integrationsamt erfolgt die Beauftragung zur Fertigung einer Fachdienstlichen Stellungnahme (FDS) im Rahmen von Anträgen für:
· Beschäftigungssicherungszuschuss,
· personelle Unterstützung,
· Berufsbegleitung nach Unterstützter Beschäftigung,
· Widerspruch,
· Kündigungsschutzverfahren,
· Feststellung der besonderen Betroffenheit,
· Arbeitsassistenz,
· etc.
Die Beauftragung zur Fertigung einer FDS im Budget für Arbeit zur Feststellung des Bedarfs von Anleitung und Begleitung erfolgt durch die Koordination des IFD beim Integrationsamt.
Erstanträge im Rahmen des § 27 SchwbAV und § 61 SGB IX Budget für Arbeit werden grundsätzlich nach dem Melba-Verfahren geprüft. Bei Folgeanträgen ist die Anwendung bei offensichtlichen Veränderungen des Sachstandes zwingend erforderlich. Im Übrigen obliegt in diesen Fällen die Entscheidung zur Anwendung von Melba dem Fachberater IFD.
Die Stellungnahme ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung dem Integrations-amt zu übergeben. Verlängerungen der Frist aus unabweisbaren Gründen sind nach Ab-sprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Die Dokumentation erfolgt als Verwaltungsauftrag im Klientenverwaltungsprogramm 3In.
Es wird bei Beauftragungen zu FDS grundsätzlich im Klientenverwaltungsprogramm in der Sachverhaltsermittlung (P2) 3In begonnen.
Az-41-IFD-1/2018 (Fachdienstliche Stellungnahmen §27 SchwbAV)
bzw. deren Neuerung AZ-41-IFD-2-2022
Siehe Kapitel 2.4.2.0 Dokumentation & Kapitel 2.2.2.0 Beauftragung durch den Rehabilitationsträger.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.