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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Um die Aufgaben nach § 193 SGB IX erfüllen zu können, hat der Träger des Integrationsfachdienstes diesen personell angemessen auszustatten. Neben einer fundierten Grundqualifikation (siehe Kapitel 2.3.3.1) ist eine kontinuierliche Qualifizierung der Fachkräfte eine zwingende Notwendigkeit, um den Anforderungen, die an den Integrationsfachdienst gestellt werden, gerecht zu werden.

Die Qualifizierung der Fachkräfte hat ziel- und aufgabenbezogen und somit arbeitsbegleitend und kontinuierlich zu erfolgen. Fortbildungen müssen dementsprechend auf die vorgefundenen und sich verändernden Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes zugeschnitten sein.

Die Konzeption und Abstimmung von Qualifizierungsmaßnahmen gehören zur Strukturverantwortung des Integrationsamtes.

Konzeptionell sind bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Vorgaben des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger zu berücksichtigen. Daneben sind die Vorgaben des Trägers sowie die Wünsche der Fachkräfte im Fortbildungskonzept des Trägers zu verankern. Die Nachweispflicht liegt beim Träger des Integrationsfachdienstes.

Im Sinne eines umfassenden Qualitätsverständnisses ist neben anderen Größen (Ziel- und Prozessorientierung, Ressourcenorientierung etc.) die Mitarbeiterzufriedenheit eine wichtige Größe. Geeignete Bildungsmaßnahmen dienen einer Stabilität und Entwicklung der Fachkräfte.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden bundesweit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) und durch weitere Institutionen sowie regional angeboten und weiterentwickelt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Der Bedarf an Fort- und Weiterbildung der IFD-Fachkräfte wird unter Berücksichtigung der Strukturverantwortung des LVR-Inklusionsamtes für die IFD im Rheinland zwischen dem LVR-Inklusionsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter Beteiligung der IFD-Fachaufsicht analysiert. 

Die Bedarfserhebung erfolgt

  • mittels Auswertung der fachlichen Einarbeitung und

  • als Bestandteil der Zielvereinbarungsgespräche.

Als wesentliche Bewertungsgrundlage steht den Beteiligten insbesondere das Curriculum des LVR-Inklusionsamtes für IFD-Fachkräfte zur Verfügung.

Im Qualifizierungsplan werden die Inhalte und der Zeitrahmen konkretisiert.

Die IFD-Fachkräfte nehmen vorrangig an den vom LVR-Inklusionsamt organisierten Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen teil.

Der IFD-Träger dokumentiert personenbezogen die geplanten und absolvierten Fort- und Weiterbildungen der IFD-Fachkräfte. Er stellt bei Bedarf die Dokumentationen dem LVR-Inklusionsamt zur Wahrnehmung der Strukturverantwortung zur Verfügung. 


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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