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Begründende Verpflichtung

§§ 185 SGB IX ff.

§§ 194 SGB IX ff.

§ 49 SGB IX

§ 55 Absatz 3 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste

§§ 27 a, 28 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Das SGB IX hat den Zweck, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.

Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Diesem Zweck dienen u. a.

  • die Klärung des Hilfebedarfs im Einzelfall,

  • die Verpflichtung der Rehabilitationsträger, ein schnelles und dauerhaftes Zuständigkeitsklärungsverfahren gemäß § 14 und § 15 SGB IX sicher zu stellen,
    sowie

  • die gesetzliche Festlegung zu gemeinsamem Handeln und zur frühzeitigen Berücksichtigung weiterer Maßnahmen und Hilfen zur Eingliederung behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen, die möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallen.

Im Ergebnis führt dies zu einem System von Unterstützungsleistungen, das teilweise für die vorgenannten Zielgruppen identisch ist, teilweise aber auch bedarfsspezifische Unterschiede enthält.

Das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 im SGB IX) umfasst die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Geregelt sind dort die möglichen Leistungen, welche Leistungsinhalte diese haben und wer der jeweils dafür zuständige Leistungsträger ist.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationsträger (Teil 1 SGB IX) vorrangig vor den Leistungen der begleitenden Hilfe der Integrationsämter zu sehen sind (vgl. § 185 Absatz 6 SGB IX).

Im SGB IX, Teil 3, Kapitel 7 sind die Aufgaben der Integrationsfachdienste zusammengefasst, die als Dienste Dritter an den Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen beteiligt werden können.

Daraus ergibt sich, dass eine Unterstützung durch den Integrationsfachdienst keine auf freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen übertragene eigenständige Leistung ist, sondern eine Aufgabe des Integrationsamtes, bei der gem. §§ 27a und 28 Absatz 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung beteiligt werden.

Der Integrationsfachdienst ist somit kein autonomer und eigenständiger Akteur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben.

Dies betrifft zunächst die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige Unterstützung von schwerbehinderten Menschen. Die psychosoziale Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung ist als gesetzlicher Bestand­teil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes.

Im Weiteren tragen die Integrationsämter die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste.

Die Strukturverantwortung beinhaltet das Vorhalten und Steuern eines flächendeckenden Angebotes von Integrationsfachdiensten nach bundeseinheitlichen Mindeststandards. Das Integrationsamt trägt im Rahmen seiner Strukturverantwortung dafür Sorge, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX für alle Personengruppen nach § 192 SGB IX sowie unter Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach § 195 SGB IX für alle Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste vorgehalten wird.

Neben der Beratung und Begleitung für den oben genannten Personenkreis mit besonderem psychosozialen Unterstützungsbedarf sowie deren Arbeitgeber im Auftrag der Integrationsämter gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 3 SGB IX (Teil 3, vgl. oben) kann der Integrationsfachdienst somit auch im Rahmen des § 55 Absatz 3 SGB IX (Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung) sowie Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger gemäß § 49 SGB IX beauftragt werden.

Die Integrationsämter nehmen die Strukturverantwortung in Abstimmung mit den übrigen Auftraggebern der Integrationsfachdienste wahr. Näheres ist der Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger zu entnehmen.

Auftraggeber der Integrationsfachdienste können neben den Integrationsämtern auch die Rehabilitationsträger sein. Bei Erteilung des Auftrages an den Integrationsfachdienst liegt die Verantwortlichkeit für den Einzelfall weiterhin beim Auftraggeber. Dies bedeutet zum Beispiel, dass auch im Hinblick auf eingelegte Rechtsmittel der jeweilige Auftraggeber Anspruchsgegner des betroffenen schwerbehinderten Menschen bleibt (vergleiche § 194 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).

Gemeinsam gilt für die Träger der Rehabilitation und die Integrationsämter, dass sie die Leistungen der Integrationsfachdienste in Anspruch nehmen können, wenn dies für die Verbesserung der Teilhabe insbesondere schwerbehinderter und behinderter Menschen, die bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt am konkreten Arbeitsplatz eine berufliche Begleitung benötigen, erforderlich ist.

Um die Beauftragung der Integrationsfachdienste im Einzelnen und die Verantwortlichkeit im Verhältnis zwischen Integrationsfachdienst und seinen Auftraggebern konkret zu regeln, hat der Gesetzgeber mit Einführung des SGB IX eine gesetzliche Grundlage in § 194 SGB IX geschaffen. Diese regelt die vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes sowie die Verantwortlichkeit im Einzelfall.

Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird grundsätzlich vom Auftraggeber vergütet. Bei Beauftragung durch das Integrationsamt kann gemäß § 27a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 196 SGB IX die Vergütung der Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten aus Mitteln der Ausgleichabgabe erfolgen.

Leistungen kommen damit nur dann in Betracht, wenn durch das Integrationsamt oder die Rehabilitationsträger ein entsprechender Auftrag für den Einzelfall erteilt wurde. Das Tätigwerden des IFD setzt somit immer eine Beauftragung voraus.

Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes fest.

Näheres zur Beauftragung, zur Nutzung und Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger sowie zu ihrer Finanzierung findet sich in der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Die Vergütung bei Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB IX regelt § 8 in Verbindung mit der Anlage Vergütungspauschalen der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 28 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung regelt, welche Voraussetzungen ein Dienst erfüllen muss, um als Integrationsfachdienst eine Vergütung durch das Integrationsamt zu erhalten.
Die Leistungen und Maßnahmen des Integrationsfachdienstes werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes erbracht.

Die konkrete Ausgestaltung von Verträgen und Vereinbarungen erfolgt jeweils nach den länderspezifischen Regelungen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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