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Begründende Verpflichtung

§ 197 Absatz 1 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Der Integrationsfachdienst ist verpflichtet, Verlauf und Ergebnisse der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu dokumentieren.

Diese gesetzliche Dokumentationspflicht erstreckt sich über den beauftragten Einzelfall (§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) hinaus auf eine jährliche zusammenfassende Darstellung für die Auftraggeber „nach deren näherer gemeinsamen Maßgabe“ (Satz 2).

Welche Angaben insbesondere in die Zusammenfassung eingehen sollen, ist in Satz 3 (§ 197 Absatz 1 SGB IX) konkretisiert:

  • Geschlechtsdifferenzierte Angaben,

  • eine Fallstatistik nach Zu- und Abgängen,

  • den Fallbestand,

  • die Zahl der abgeschlossenen Fälle („differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt) oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen“).

Die vorgenannte Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Darüber hinaus dokumentiert der Integrationsfachdienst auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 und 5 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.

Die Ergebnisse berichtet der Integrationsfachdienst jährlich an das zuständige Integrationsamt. Als zuständiger Auftraggeber nimmt das Integrationsamt eine Ergebnisbewertung aller von ihm beauftragten Dienste vor.

Dem jeweiligen Integrationsamt obliegt darüber hinaus die Zusammenfassung der Jahresergebnisse aller Dienste (unter Wahrung des jeweiligen personenbezogenen Datenschutzes). Diese sind Grundlage der Ergebnisbewertung mit den Auftraggebern gemäß § 9 Absatz 2 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste auf Landesebene.

Darüber hinaus leitet das jeweilige Integrationsamt die Jahresergebnisse seiner Dienste als Beitrag zur bundesweiten Statistik der Leistungen aller Integrationsfachdienste an die BIH zur Erstellung der BIH-Statistik weiter.

Für diese Darstellung der Ergebnisse der Arbeit der Integrationsfachdienste wurden zwischen den Integrationsämtern standardisierte Abfragen und Daten verbindlich vereinbart. Hierzu zählen z. B.:

  • Klientenzahlen (nach Geschlecht)

  • Stellung im Berufsleben

  • Auftraggeber und Finanzierungsanteile am Integrationsfachdienst

  • Beauftragungsdauer der Unterstützungsfälle

  • Einleitende Stelle

  • Klienten nach Behinderungsart

  • Klienten nach Nachweis der Behinderung

  • Maßnahmen zur Sicherung

  • Ergebnisse Sicherung

  • Maßnahmen zur Heranführung, Erprobung und Vermittlung

  • Ergebnisse Vermittlungen

  • Einzelfallabhängige und fallunabhängige betriebliche Beratungen

  • Fachdienstliche Stellungnahmen

Die BIH fasst die Jahresergebnisse der Länder zur Arbeit der Integrationsfachdienste mit den festgelegten Abfragen und den dazu ermittelten Daten zusammen. 

Die BIH-Statistik informiert über die Ergebnisse der Arbeit der Integrationsfachdienste. Der bundesweite Jahresbericht gibt daneben Auskunft über Eckdaten wie Personalausstattung oder Gesamtkosten.

Die BIH-Statistik wird bei sozialpolitischen Diskussionen zur Teilhabe und Inklusion behinderter Menschen herangezogen.

Die BIH-Statistik bietet auch die Grundlage für die weitere sozialpolitische Bewertung der Ergebnisqualität der Integrationsfachdienste (Wirksamkeit der Nutzung der Integrationsfachdienste, ihre sozialpolitische Verortung sowie ihre Strukturwirkung) in den entsprechenden Gremien auf Bundesebene.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Grundlage der BIH-Statistik sind die im BIH-Arbeitsausschuss Integrationsbegleitung verabschiedeten Vorgaben für die Auswertung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Jedes Integrationsamt stellt seine Auswertung in Dateiform zur Verfügung.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Im Rheinland wird die BIH-Statistik „Integrationsfachdienste“ gemäß der aktuellen Vorlage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) vom LVR-Inklusionsamt über KlifdWeb erstellt und zwecks weiterer Verarbeitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) übermittelt.

Die Ergebnisse erhalten die Integrationsfachdienste zur Kenntnis.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die BIH-Statistik „Integrationsfachdienste“ ist in KlifdWeb enthalten und kann auch von jedem IFD-Träger für den eigenen IFD erzeugt werden.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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