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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX

§ 7 Absätze 1 und 2 Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste können bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste beteiligt werden.

Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Vermittlung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten (siehe Kapitel 3.3).
Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:  

  • Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile (siehe 3.2.5.1)  

  • Erschließen geeigneter Arbeitsplätze (siehe 3.2.5.4)  

  • Integrationsvorbereitung (siehe 3.2.5.5)  

  • Begleitung und Training am Arbeitsplatz (siehe 3.2.5.6)  

  • Information der Mitarbeitenden über Art und Auswirkungen der Behinderung (siehe 3.2.5.7)  

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe 3.2.5.8)  

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären (siehe 3.2.5.9)  

  • Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen (siehe 3.2.5.10)

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Auf der Grundlage von Anamnese, Arbeitsdiagnostik und Motivationsabklärung unterstützt der Integrationsfachdienst schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem möglichst passgenauen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie während der Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses und der Probezeit.

Regionale Vorgaben durch das zuständige Integrationsamt sind bei der Vermittlung von arbeitslosen bzw. langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen durch die Träger der Arbeitsvermittlung in Rechtskreisen des SGB III bzw. SGB II zu beachten.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Der Integrationsfachdienst stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).

Der idealtypische Vermittlungsprozess in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:

 

Schriftliche Beauftragung im Einzelfall

Die Beauftragung des Integrationsfachdienstes erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich (siehe Kapitel 2.2.2 und Kapitel 2.2.5).

 

Information und Klärung der Unterstützung

Nach der Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt der Integrationsfachdienst zeitnah Kontakt mit dem/der Klienten*in auf.

Spätestens im Erstgespräch informiert die IFD-Fachkraft über ihr Unterstützungsangebot im Rahmen der Beauftragung. Sie berücksichtigt hierbei, dass die Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ einen Vermittlungsauftrag mit einer nachgehenden Betreuung (Stabilisierung) vorsieht (siehe Kapitel 2.2.2). Ein Stabilisierungsauftrag wird automatisch bei einer Arbeitsaufnahme ausgelöst und dient der Sicherung des Vermittlungserfolgs (siehe Kapitel 3.2.1).

Die IFD-Fachkraft überprüft ihre örtliche und behinderungsspezifische Zuständigkeit.

Sie klärt mit dem/der Klienten*in die erforderliche Unterstützung ab.

 

Assessment/ Anamnese

Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und weitere notwendige Daten, die für die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben.

Um eine möglichst passgenaue Vermittlung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe Kapitel 3.2.5.1).

Bei Bedarf:

  • Klärung der notwendigen Hilfsmittel (vor allem für sinnesbehinderte Menschen)

  • Einbindung weiterer Kooperationspartner zur sozialen Unterstützung

 

Vereinbarung mit dem/der Klienten*in

Liegt die Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit dem/der Klienten*in eine Vereinbarung ab und verschriftlicht diese.

Mögliche Inhalte der Vereinbarung sind z. B.:

  • Ermittlung der Art, des Umfangs und der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

  • Anforderungsniveau,

  • Akquise geeigneter Arbeitsplätze,

  • erforderliche Rahmenbedingungen,

  • Vorbereitung von Bewerbungsunterlagen,

  • Unterstützung durch den Integrationsfachdienst,

  • Eigenleistung des/der Klienten*in.

In der Vereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt.

Diese wird im weiteren Vermittlungsprozess laufend überprüft und ggf. fortgeschrieben bzw. modifiziert.

Sofern die Perspektive für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell bei dem/der Klienten*in nicht vorliegt, schließt die IFD-Fachkraft in Absprache mit dem Auftraggeber seine Beteiligung vorzeitig ab und benennt den Beteiligten mögliche Alternativen.

 

Vorbereitung des Bewerbungsverfahrens und der Akquise

Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft unter Einbeziehung ihrer behinderungsspezifischen Kenntnisse das Bewerbungsverfahren durch Erarbeitung geeigneter Bewerbungsunterlagen, bereitet das Vorstellungsgespräch vor und begleitet den/die Klienten*in bei vorliegendem Bedarf zum Gespräch.

Eine passgenaue Akquise des Arbeitsplatzes erfolgt unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung und der Ergebnisse der Anamnese.

 

Betriebliche Arbeitserprobung

Die betriebliche Platzierung dem/der Klienten*in und die Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung liegt in der Kernzuständigkeit der IFD-Fachkraft.

Die Art der betrieblichen Arbeitserprobung stimmt die IFD-Fachkraft mit dem Auftraggeber und den Beteiligten (Klient*in und Arbeitgeber) ab.

Diese kann z. B. ermöglicht werden als

  • Probebeschäftigung (siehe § 50 Absatz 1 SGB IX und § 46 Absatz 1 SGB III bzw. § 16 f SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 1 SGB III),

  • betriebliche Integrationsmaßnahme (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX),

  • betriebliche Maßnahme bei einem Arbeitgeber (siehe § 45 Absatz 1 und 2 SGB III bzw. § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III),

  • Praktikum.

Die IFD-Fachkraft erhebt vor und während der Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung die Gestaltungsmöglichkeiten.

Sie überprüft unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes das Fähigkeitsprofil und aktualisiert dieses bei Bedarf. Des Weiteren erhebt sie die im Unterstützungsprozess relevanten Anforderungsmerkmale des Arbeitsplatzes mit dem Profilvergleichsverfahren sowie die Rahmenbedingungen unter Einbeziehung ihrer behinderungsspezifischen Erkenntnisse und Erfahrungen.

Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung des/der Klienten*in sicher und fungiert als Ansprechperson für den Betrieb oder die Dienststelle.

Die Information des Arbeitgebers und der Mitarbeitenden im Betrieb oder der Dienststelle über die Auswirkungen der Behinderung erfolgt mit Zustimmung des/der Klienten*in prozessbegleitend (siehe Kapitel 3.2.5.7).

 

Vorbereitung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses

Im Rahmen der Vorbereitung der Aufnahme des oben genannten Beschäftigungsverhältnisses steht die IFD-Fachkraft für den Arbeitgeber als Ansprechperson zur Verfügung. Dabei informiert sie über die fachlichen und finanziellen Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers und die des LVR-Inklusionsamtes und klärt bei Bedarf des Arbeitgebers für ihn diese Leistungen ab (siehe Kapitel 3.2.5.9).

Dazu klärt sie ggf. auch in Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern die für den (schwer)behinderten Menschen benötigten Leistungen und unterstützt bei der Beantragung (siehe Kapitel 3.2.5.10).

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt hierbei, dass die rechtsverbindliche Beratung des Arbeitgebers und des/der Klienten*in ausschließlich durch den/die zuständigen Leistungsträger erfolgt.

Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, weist die IFD-Fachkraft darauf hin, dass der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügen muss.

Die ReZA kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD mit ReZA-Nachweis diese Ausbildung fachlich begleitet. Die IFD-Fachkraft klärt dies ggf. mit der zuständigen Kammer und dem Auftraggeber.

Der IFD hat mit seiner Beauftragung den Auftrag der Sicherstellung einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs erhalten. Die Stabilisierungsphase umfasst alle Aufgaben der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die der Nachbetreuung und bei Bedarf eine erforderliche Krisenintervention in den ersten sechs Monaten (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.5.8).

Die IFD-Fachkraft bezieht das betriebliche Umfeld und die betrieblichen Sichtweisen während dieser Phase aktiv in ihre Beratungsarbeit ein. Sie berücksichtigt im Rahmen ihrer Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des (schwer)behinderten Menschen. Eine notwendige Übergabe an den Schwerpunkt Sicherung ist bis zum Ende der Stabilisierungsphase abgeschlossen.

Den weitergehenden Betreuungsbedarf im Schwerpunkt Sicherung stimmt der IFD mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Sofern der Arbeitsplatz des/der Klienten*in nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD liegt, bereitet dieser die Übergabe an den zuständigen IFD vor (siehe Kapitel 2.3.1).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher (siehe Kapitel 2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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