§ 194 Abs. 1 und 2 SGB IX
§ 89 SGB X
§ 25 SGB X
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Verantwortung für die Ausführung der Dienstleistung des Integrationsfachdienstes bleibt nach § 194 Absatz 1 Satz 2 SGB IX bei dem für den Einzelfall zuständigen Leistungsträger (Fallverantwortung). Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber nach § 194 Absatz 2 SGB IX in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes fest.
Die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten sind im dritten Kapitel des SGB X normiert.
Nach § 89 Absatz 2 SGB X wird der Auftraggeber durch die Beauftragung nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
Gemäß Absatz 3 hat der Beauftragte dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Absatz 4 regelt, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
Nach Absatz 5 ist der Auftraggeber berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
Die Beurteilung, ob und inwieweit auf Antrag des Klienten diesem Akteneinsicht zu gestatten ist, obliegt dem für den Einzelfall zuständigen Leistungsträger.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Die Verantwortlichkeit und die Weisungsbefugnis für die Ausführung der Leistung des Integrationsfachdienstes (IFD) im Einzelfall verbleiben auf der Grundlage der Regelungen des SGB X, nachzulesen im Feld „Übergeordnete Anforderungen“, jeweils bei dem beauftragenden Leistungsträger.
Wahrnehmung der Einzelfallverantwortung durch das LVR-Inklusionsamt
Das LVR-Inklusionsamt regelt die Ausgestaltung und Wahrnehmung der Einzelfallverantwortung in eigener Zuständigkeit wie folgt:
Das LVR-Inklusionsamt entscheidet über die Betreuungsaufnahme und die Beendigung der Betreuung im Einzelfall.
Die Beteiligung des IFD im Einzelfall bedarf der schriftlichen Beauftragung bzw. der Beauftragung im sogenannten konkludenten Verfahren.
Im konkludenten Verfahren ist im Einzelfall über die Betreuungsnotwendigkeit und den individuellen Maßnahmenplan Einvernehmen zwischen dem LVR-Inklusionsamt und dem IFD herzustellen (siehe Kapitel 2.2.1).
Das LVR-Inklusionsamt entscheidet in strittigen Einzelfällen.
Die Verantwortlichkeit und die bindende Weisungsbefugnis für die Ausführung der Leistung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen, verbleibt beim LVR-Inklusionsamt. Art und Dauer der Beteiligung werden durch das LVR-Inklusionsamt im Rahmen der Beauftragung festgelegt. Der Umfang und damit die Ausführung der durchzuführenden Maßnahmen ist jeweils den einschlägigen KASSYS-Kernprozessen zu entnehmen.
Das LR-Inklusionsamt nimmt seine Verantwortung für die Ausführung der beauftragten Leistung im Einzelfall in der Regel auf der Grundlage der Einzelfalldokumentation des IFD wahr. Dieser ist daher verpflichtet, Verlauf und Ergebnis seiner Beteiligung im Einzelfall gegenüber dem LVR-Inklusionsamt zu dokumentieren (siehe Kapitel 2.4.2).
Das LVR-Inklusionsamt wird im Beschwerdefall regelhaft durch den IFD informiert (siehe hierzu Kapitel 4.2.1.3). Das LVR-Inklusionsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
Das LVR-Inklusionsamt ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags im begründeten Einzelfall zu prüfen.
Die Weisungs- und Prüfrechte des LVR-Inklusionsamtes haben als Adressaten den Integrationsfachdienst, vertreten durch die Fachaufsicht des beauftragten Trägers.
Diese stellen ihrerseits im Rahmen ihrer fachlichen Weisungsbefugnisse sicher, dass die beauftragte Leistung im Einzelfall durch den IFD auf der Grundlage der in KASSYS beschriebenen Qualitätsstandards ausgeführt wird.
Wahrnehmung der Einzelfallverantwortung durch die Rehabilitationsträger
Die Rehabilitationsträger regeln die Ausgestaltung und Wahrnehmung der Einzelfallverantwortung jeweils in eigener Zuständigkeit.
Antrag auf Akteneinsicht
Die Klienten*innen des IFD können einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Ein Antrag auf Akteneinsicht kann nur gegenüber dem LVR-Inklusionsamt gestellt werden. Geht dieser Antrag direkt beim IFD ein, verweist dieser auf die Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes und leitet den Antrag weiter.
Stellt ein Dritter (Rechtsanwalt, gesetzlicher Vertreter) diesen Antrag, so ist dessen Mandat (Bestellungsurkunde, Vollmacht) durch das LVR-Inklusionsamt zu prüfen; diese Unterlagen werden dem Vorgang hinzugefügt.
Der Eingang des Antrags wird von der regional zuständigen IFD-Koordination dem/der Antragsteller*in schriftlich bestätigt.
Das LVR-Inklusionsamt fordert die folgenden, für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bei der IFD-Fachaufsicht an:
Kontaktjournal
Klienten-Stammdatenblatt
weitere eingepflegte (hochgeladene) Dokumente
Der IFD stellt dem LVR-Inklusionsamt die angeforderten Unterlagen auf einem sicheren Kommunikationsweg zu.
Diese Dokumente werden als unbearbeitete Dateien (Word- bzw. Excel; kein PDF) an das LVR-Inklusionsamt weitergereicht.
Bei mehreren dokumentierten Aufträgen werden die Dokumente aller Aufträge zugestellt, sofern der/die Antragsteller*in keine genauen Angaben zum Umfang der Akteneinsicht gemacht hat und diese bei ihm/ihr auch nicht eruiert werden können.
Die IFD-Koordination im LVR-Inklusionsamt ergänzt die Unterlagen um die in KlifdWeb erzeugten Berichte.
Sofern die Rechte eines Dritten berührt sind, werden die Informationen über Dritte vom LVR-Inklusionsamt anonymisiert (z.B. geschwärzt).
Der Antragsteller erhält abschließend von der IFD-Koordination ein Anschreiben sowie alle Dokumente in Schriftform übermittelt.
Eine Kopie des Anschreibens wird der IFD-Fachaufsicht zugeführt; ein weiteres Exemplar verbleibt in der IFD-Akte im LVR-Inklusionsamt.
Für Rückfragen des Antragstellers werden die anonymisierten Dokumente in elektronischer Form von der IFD-Koordination gespeichert und 6 Monate nach Absenden der Unterlagen gelöscht.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.