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Begründende Verpflichtung

§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung nach § 113 Absatz 2 SGB IX a. F.


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX.

Spezifika einer qualifizierten Beratung sind:
Sie erfolgt

  • mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten.

  • ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.

Rückfragen bei Leistungsträgern, Vertrauenspersonen und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der qualifizierten Beratung sein.

Gemäß der Gemeinsamen Empfehlung nach § 113 Absatz 2 SGB IX a. F. ist eine qualifizierte Beratung des von Behinderung bedrohten, behinderten oder schwerbehinderten Menschen nur mit einem Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest.

Im Rahmen der qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.
Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis. (siehe Kapitel 4.1.1 Dokumentation)


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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