§ 193 Absatz 2 Nummer 10 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
Ziel der Beratung und Unterstützung durch den Integrationsfachdienst ist, dass der schwerbehinderte Mensch die notwendigen Leistungen – abgestimmt auf seine individuelle Situation – zielgerichtet und zeitnah von den zuständigen Leistungsträgern erhalten kann.
Leistungen an von Behinderung bedrohte Menschen, behinderte oder schwerbehinderte Menschen können aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gewährt werden. Diese finden sich insbesondere in den Sozialgesetzbüchern II, III, VI, VII und IX, der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Für die Leistungsgewährung können somit z. B. die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der beruflichen Rehabilitation und das Integrationsamt zuständig sein. Die Leistungen des Integrationsamtes werden nachrangig gewährt.
Die Leistungen an von Behinderung bedrohte Menschen sowie Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung können in Form von finanzieller Förderung, durch Information und Beratung sowie durch weitere Leistungen (zum Beispiel Gleichstellung) erbracht werden.
Bei finanziellen Leistungen in Form von Zuschüssen und Darlehen ist zu beachten, dass diese in der Regel nur dann erbracht werden können, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme bzw. vor Vertragsabschluss gestellt wird.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel Einzelfalldokumentation).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Rehabilitationsträger erbringen nach § 49 Absatz 1 SGB IX die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Nach § 49 Absatz 3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung,
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
undsonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 49 Absatz 4).
Nach Absatz 6 umfassen die Leistungen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die vorgenannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind unter anderem Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen (Nummer 2), die Information und Beratung von Partnern, Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten zustimmen (Nummer 3), Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nummer 8) und die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (Nummer 9).
Zu den Leistungen der Rehabilitationsträger gehören nach Absatz 8 auch
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Nummer 1),
die notwendigen Kosten einer Arbeitsassistenz (Nummer 3),
die Kosten für Hilfsmittel (Nummer 4),
die Kosten für technische Arbeitshilfen (Nummer 5),
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Nummer 6).
Das Integrationsamt kann nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere an schwerbehinderte Menschen
für technische Arbeitshilfen,
zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
undin besonderen Lebenslagen.
Zudem kann das Integrationsamt nach § 185 Absatz 3 Nummer 5 SGB IX nachrangig Leistungen zur beruflichen Orientierung erbringen.
Eine Übersicht über die Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf liefert zum Beispiel die ZB Info, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Die Broschüre ist im Bereich Publikationen auf der Homepage der BIH zu finden.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.